Bundesrat setzt verstärkte Solidarhaftung in Kraft

Bern, 26.06.2013 - Der Bundesrat hat am 26. Juni 2013 beschlossen, die verstärkte Solidarhaftung per 15. Juli 2013 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig hat er Bestimmungen zur Umsetzung der Solidarhaftung in der Entsendeverordnung verabschiedet. Die verstärkte Solidarhaftung ermöglicht es, dass der Erstunternehmer für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch seine Subunternehmer haftbar gemacht werden kann. Mit der Solidarhaftung wird nach den Massnahmen unter anderem gegen die Scheinselbständigkeit eine weitere gesetzliche Lücke geschlossen. Zusammen mit der Optimierung des Vollzugs stärkt der Bundesrat damit die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit.

Die Verstärkung der Solidarhaftung im Entsendegesetz gilt für in- und ausländische Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes. In diesen Branchen werden Lohnunterbietungen durch kettenhafte Weitervergaben von Arbeiten am stärksten beanstandet. Hält ein Subunternehmer in einer Vergabekette die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht ein, kann der Erstunternehmer neu zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung befreien, wenn er sich bei der Vergabe der Arbeiten von jedem Subunternehmer glaubhaft darlegen lässt, dass dieser die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.

Im Zuge der Revision des Entsendegesetzes im Jahre 2012 wurde im Parlament die Problematik der Lohnunterbietung von Subunternehmerketten im Bauwesen eingebracht. Im Auftrag des Parlaments hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) einen Vorschlag zur Verstärkung der bestehenden Solidarhaftung unterbreitet, um dem missbräuchlichen Wettbewerb auf Kosten der Mindestlöhne einen Riegel zu schieben. Am 14. Dezember 2012 haben die eidgenössischen Räte entsprechende Gesetzesbestimmungen verabschiedet.

Die Umsetzung der Solidarhaftung wurde in der Entsendeverordnung konkretisiert. Unter der Federführung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hat eine Expertengruppe - bestehend aus Vertretern der Baubranche und Experten der Sozialpartner und der Kantone - einen Verordnungsentwurf erarbeitet, welchen der Bundesrat am 26. Juni 2013 verabschiedet hat. Die Verordnung zeigt auf, mit welchen Dokumenten der Subunternehmer dem Erstunternehmer darlegen kann, dass er die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.

Im Rahmen der konferenziellen Anhörung, welche am 8. Mai 2013 stattgefunden hat, begrüsste die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer den Verordnungsentwurf. Das revidierte Gesetz und die geänderte Verordnung treten am 15. Juli 2013  in Kraft.

Die neue Regelung zur Solidarhaftung ist nur anwendbar, wenn der Vertrag, mit dem der Erstunternehmer die Arbeiten an den ersten Subunternehmer übertragen hat, nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde.


Adresse für Rückfragen

Peter Gasser, SECO, Leistungsbereichsleiter Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen, Tel. 031 322 28 40

Rolf Gerspacher, SECO, Ressortleiter Arbeitsmarktaufsicht, Tel. 031 322 29 31



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