Mit dem revidierten Medizinalberufegesetz wird die medizinische Grundversorgung und die Stellung der Hausarztmedizin gestärkt

Bern, 03.07.2013 - Die medizinische Grundversorgung und die Rolle der Hausarztmedizin sollen künftig ausdrücklich in den Aus- und Weiterbildungszielen der Ärztinnen und Ärzte genannt werden. Dies sieht die Botschaft zur Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) vor, die der Bundesrat heute an das Parlament überwiesen hat.

Mit der Revision des Medizinalberufegesetzes ist eine weitere Etappe der gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates erreicht. Wie in der im Januar 2013 verabschiedeten Gesamtschau Gesundheit2020 angekündigt, soll die Hausarztmedizin und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Gesundheitsberufen gefördert werden.

Die Nennung der Hausarztmedizin in den Aus- und Weiterbildungszielen des MedBG stärkt die Stellung dieser medizinischen Fachrichtung. Damit wird  eine wichtige Massnahme des Masterplans „Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung“ umgesetzt. Der Masterplan  zur Förderung der Grundversorgung hat das Eidg. Departement des Innern im Juni 2012 zusammen mit Partnern im Gesundheitswesen gestartet.

Im Gesetz werden als Ausbildungsziele neu auch Kenntnisse über Methoden der Komplementärmedizin festgeschrieben. Damit wird der Verfassungsauftrag umgesetzt, den das Volk und die Stände mit dem Gegenvorschlag zur Initiative „Ja zur Komplementärmedizin“ 2009 erteilt hat.

Um den Gesundheitsschutz  und namentlich den  Patientenschutz zu erhöhen, wird ein grösserer Kreis von Medizinalpersonen dem MedBG unterstellt: Künftig wird eine Berufsausübungsbewilligung nicht mehr für die „selbständige Berufsausübung“, sondern für die „privatwirtschaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung“ erforderlich sein. Damit werden  alle Personen, die eine selbständige fachliche Verantwortung übernehmen, künftig der Bewilligungspflicht gemäss MedBG unterstehen, unabhängig davon, ob sie angestellt sind oder nicht. So sollen  auch Fachpersonen unter das Gesetz fallen, die z.B. als Angestellte in einer Aktiengesellschaft (z.B. Gruppenpraxis) arbeiten.

Schliesslich werden bei der Anerkennung der Diplome ausländischer Medizinalpersonen Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Neu müssen die Kantone die Sprachkenntnisse einer Person aus dem Ausland prüfen, wenn sie eine Berufsbewilligung beantragt. So erfolgt die Prüfung der Sprachkenntnisse nicht mehr im Rahmen der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, sondern beim Antrag zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.


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