Schweiz und Frankreich starten Finanzdialog und unterzeichnen Erbschaftsabkommen

Bern, 11.07.2013 - In Paris haben heute Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der französische Wirtschafts- und Finanzminister Pierre Moscovici einen Finanzdialog über offene bilaterale Finanz- und Steuerfragen gestartet. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das neue französisch-schweizerische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet.

Die beiden Minister Widmer-Schlumpf und Moscovici zeigten sich erfreut über die Aufnahme des im vergangenen Jahr vereinbarten Dialogs zur Lösung hängiger Finanz- und Steuerfragen. Die beiden Minister vereinbarten die Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die im September ihre Arbeit aufnehmen soll. Dabei geht es insbesondere um die Amtshilfe in Steuersachen, die Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte aus der Vergangenheit, die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) und die Anwendung der Regeln zum Flughafen Basel-Mülhausen. Zudem wird Finanzministerin Widmer-Schlumpf ihren französischen Amtskollegen Moscovici im November dieses Jahres nach Bern einladen.

Die heutige Unterzeichnung des neuen Erbschaftssteuerabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich bildet den ersten konkreten Schritt in diesem Dialog. Das neue Abkommen muss vor dem Inkrafttreten durch die Parlamente beider Länder genehmigt werden. Es entspricht den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern kann, eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer aber anrechnet. Damit bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht, und ihre Steuerhoheit wird nicht tangiert. Ausserdem führt das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein: indirekt gehaltene Immobilien sind künftig am Ort der gelegenen Sache steuerbar.

Das bisherige Abkommen stammt aus dem Jahr 1953 und wurde seither nicht revidiert. 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, dessen Kündigung zu erwägen, da es seiner Abkommenspolitik nicht mehr entspreche. Nach Ansicht der Schweiz war eine Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Denn das Abkommen gewährleistet Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und vermeidet die Gefahr von Doppelbesteuerungen.

Im Juli 2012 wurde ein erster Abkommensentwurf paraphiert und in die Anhörung gegeben. Aufgrund der negativen Reaktionen einiger Kantone und einiger betroffener Kreise beantragte die Schweiz eine Nachbesserung des Entwurfs. In den anschliessenden Gesprächen wurde eine günstigere Regelung in den drei folgenden Punkten erzielt:

  • Erben und Vermächtnisnehmer eines Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz müssen mindestens acht der zehn Jahre vor dem Empfang in Frankreich wohnhaft gewesen sein, damit Frankreich sein Besteuerungsrecht ausüben kann
  • Immobilien, die indirekt über eine Gesellschaft gehalten werden, werden am Ort der gelegenen Sache besteuert (Transparenz der Gesellschaft). Wenn der Erblasser bzw. dessen Familie die Gesellschaft mindestens zur Hälfte besitzt, gilt diese Transparenz nur wenn der Wert der Immobilien mehr als einen Drittel der gesamten Aktiven dieser Gesellschaft ausmacht
  • Das Abkommen tritt in Kraft , nachdem es vom Parlament genehmigt worden und die Frist für das fakultative Referendum abgelaufen ist. Ursprünglich war die Anwendung des neuen Abkommens ab 1.Januar 2014 vorgesehen.
 


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