Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln

Bern, 21.08.2013 - Der Bundesrat hat die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM) gutgeheissen. Sie tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Die VUM ersetzt die aus dem Jahr 1997 stammende Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ). Das Schwergewicht der materiellen Änderungen liegt in den Bereichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen, Bewilligungsverfahren und Kostentragung. Die neuen Regelungen tragen insbesondere den reduzierten personellen und finanziellen Ressourcen der Armee Rechnung. Aufgrund der Vorfälle rund um den EO-Missbrauch wird das VBS zudem zurückhaltender sein mit der Unterstützung für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten.

Zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten können nur unterstützt werden, wenn für die Armeeangehörigen ein wesentlicher Ausbildungs- oder Trainingseffekt für die angestammte Funktion verbunden ist. Die Tätigkeiten müssen von nationaler oder internationaler Bedeutung sein oder bei zivilen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse. Unterstützungsleistungen dürfen nur unbewaffnet erfolgen. Die Armeeangehörigen dürfen keine Polizeigewalt ausüben.

Grundsätzlich entscheidet der Führungsstab der Armee über die Bewilligung der Gesuche. Bei Anlässen von besonderer politischer Tragweite entscheidet das VBS. Handelt es sich um Unterstützungsleistungen zugunsten von Sportveranstaltungen, so sind die Gesuche vor dem Entscheid dem Bundesamt für Sport (BASPO) zur Stellungnahme zuzustellen.

Der Gesuchsteller muss die gegenüber dem normalen Ausbildungsdienst zusätzlich entstehenden Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Treibstoff übernehmen. Zusätzliches Armeematerial wird nach der Gebührenverordnung VBS in Rechnung gestellt. Erwirtschaftet der Gesuchsteller mit dem Anlass einen namhaften Gewinn, so kann er verpflichtet werden, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen.

Die Armee wird sich künftig vermehrt auf ihre Kernaufgaben konzentrieren und tendenziell weniger Mittel zugunsten ziviler und ausserdienstlicher Tätigkeiten zur Verfügung stellen.


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