Personenfreizügigkeit mit Kroatien: Ergebnis der Verhandlungen geht in Vernehmlassung

Bern, 28.08.2013 - Die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU soll künftig auch für Kroatien gelten. Allerdings wird der Arbeitsmarkt gegenüber Kroatinnen und Kroaten schrittweise geöffnet: Während insgesamt zehn Jahren hat die Schweiz die Möglichkeit, die Zuwanderung von kroatischen Arbeitnehmenden einseitig zu beschränken. Dies ist das im Zusatzprotokoll III festgehaltene Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat hat heute von diesem Ergebnis Kenntnis genommen und eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis zum 28.11.2013 dauert.

Mit dem Beitritt von Kroatien am 1. Juli 2013 hat die EU ihre sechste Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei den osteuropäischen Staaten (EU-8) sowie bei Rumänien und Bulgarien (EU-2) hat die Schweiz auch bei Kroatien die Modalitäten zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit in einem Zusatzprotokoll ausgehandelt.

Das entsprechende Zusatzprotokoll III erlaubt es der Schweiz, den Zugang von Kroatinnen und Kroaten zum Schweizer Arbeitsmarkt für sieben Jahre nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zu beschränken (Kontingente, Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). In den letzten beiden Jahren der siebenjährigen Übergangsfrist muss der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU den Restriktionen zustimmen.

Nach Ablauf der sieben Jahre kann die Schweiz während weiterer drei Jahre - sofern die quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind - einseitig die Schutzklausel (Ventilklausel) für kroatische Bürgerinnen und Bürger anrufen. Sollte der Gemischte Ausschuss den Zulassungsbeschränkungen während der letzten beiden Jahre nicht zustimmen, so kann die Schweiz während fünf Jahren die Ventilklausel anrufen. Die Übergangsfrist für kroatische Staatsangehörige dauert deshalb in jedem Fall insgesamt zehn Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls.

Im Rahmen der Ventilklausel kann die Schweiz neu, wenn die quantitativen Voraussetzungen für die eine Bewilligungskategorie erreicht sind (Kurzaufenthaltsbewilligung L oder Aufenthaltsbewilligung B), auch die jeweils andere Bewilligungskategorie kontingentieren. Damit soll verhindert werden, dass auf die jeweils andere Aufenthaltskategorie ausgewichen wird.

Die sensiblen Branchen im Bereich der Dienstleistungen werden durch das Protokoll weiterhin geschützt. Kroatische Staatsangehörige respektive Unternehmen, die ihren Sitz in Kroatien haben und die in sensiblen Branchen eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen, unterstehen weiterhin der Bewilligungspflicht. Diese Regelung hat der Bund im Vorfeld mit den Sozialpartnern diskutiert.


Adresse für Rückfragen

Informationsdienst EJPD, Tel. +41 31 322 18 18



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Staatssekretariat für Migration
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-49996.html