UKW-Radiokonzession für Radio Argovia

Biel/Bienne, 22.10.2013 - Die Konzessionierung von Radio Argovia führt zu keiner Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt im Aargau: Zu diesem Schluss ist das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach eingehender Prüfung gekommen. Das UVEK vergibt folglich die Konzession für ein Lokalradio im Aargau an die Radio Argovia AG und bestätigt somit seinen 2008 gefällten Konzessionsentscheid zu Gunsten dieser Station.

Die Abklärungen des UVEK haben ergeben, dass Radio Argovia sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und damit die UKW-Radiokonzession erhalten kann. Sie ist bis am 31. Dezember 2019 gültig. Zwar verfügt die BT Gruppe von Verleger Peter Wanner, zu welcher auch Radio Argovia gehört, in verschiedenen medienrelevanten Märkten über eine beherrschende Stellung in der Region. Diese wird aber nicht missbraucht. Auch die Regel, wonach ein Unternehmen nicht mehr als zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen halten darf, ist erfüllt, weil die BT Gruppe ihre Mehrheitsbeteiligung an Radio 32 verkauft hat.

Das UVEK hatte der Radio Argovia AG bereits im Oktober 2008 eine Konzession für ein UKW-Lokalradio mit Leistungsauftrag im Aargau erteilt. Daraufhin hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Mitbewerberin Radio AG (in Gründung) von Roger Schawinski gut. Zwar bestätigte das Gericht den Entscheid des UVEK, wonach die Bewerbung von Radio Argovia besser sei als diejenige der Radio AG. Doch es verlangte eine vertiefte Abklärung, ob durch eine Konzessionserteilung an die Radio Argovia AG die Meinungs- und Angebotsvielfalt verletzt würde. Konkret musste das UVEK prüfen, ob die BT Gruppe über eine marktbeherrschende Stellung im fraglichen Versorgungsgebiet verfügt und wenn ja, ob sie diese missbraucht.

Missbrauchshinweise überprüft

Bei der Beantwortung der Frage der Marktbeherrschung stützt sich das UVEK auf ein Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO), die von Gesetzes wegen beigezogen werden musste. In den acht relevanten Märkten im Aargau (TV, Radio, Print, Online und entsprechende Werbemärkte) stellt das UVEK im Einklang mit dem WEKO-Gutachten im Markt für Leser und Leserinnen, im Markt für Zuschauer und Zuschauerinnen sowie im Radiowerbemarkt eine marktbeherrschende Stellung der BT Gruppe fest. Es überprüfte zahlreiche Hinweise auf einen möglichen Missbrauch dieser Stellung. Das UVEK kommt zum Schluss, dass es keine stichhaltigen Anhaltspunkte für einen publizistischen, systematischen und zukunftsgerichteten Missbrauch gibt. Daher liegt keine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt vor.

"2/2 Regel" wird eingehalten

Nach dem ersten Konzessionsentscheid des UVEK erfolgten verschiedene Veränderungen im Beteiligungs-Portefeuille von Peter Wanner bzw. der BT Gruppe. Das UVEK musste deshalb prüfen, ob die sogenannte "2/2 Regel", wonach ein Unternehmen nur maximal je zwei Radio- und zwei Fernsehkonzessionen halten darf, weiterhin erfüllt ist. Dies darum, weil die BT Gruppe über eine Mehrheitsbeteiligung bei Radio 32 verfügte und zusätzlich die Konzession von Radio 24 erwarb. Da die BT Gruppe ihre Mehrheitsbeteiligung an Radio 32 aber inzwischen verkauft hat, ist eine Konzessionierung von Radio Argovia auch mit Blick auf die "2/2 Regel" möglich.

Die Konzessionsverfügung des UVEK kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, das als letzte Instanz entscheidet. Radio Argovia verfügt zur Zeit über eine provisorische Konzession, welche bis zu einem rechtskräftigen Entscheid gilt. Auch im Falle eines Weiterzugs ist der regionale Service public somit sichergestellt.

Letztes Konzessionsverfahren abgeschlossen

Damit ist auch das letzte von drei aufwändigen Verfahren, welche nach den Rückweisungsurteilen des Bundesverwaltungsgerichts nötig wurden, erstinstanzlich abgeschlossen. Im Falle der Konzession für die Südostschweiz bzw. die Konzessionserteilung an Radio Grischa ist derzeit noch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig.

Bereits definitiv entschieden ist hingegen das Konzessionsverfahren in der Ostschweiz. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis des UVEK zur Frage der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt bestätigt und eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Somit ist die Regionalfernsehkonzession von Tele Ostschweiz (TVO) rechtskräftig.


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