Rechtmässige Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz

Bern, 20.11.2013 - Der Bundesrat will gesetzlich festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung von Arbeitnehmenden, die auf Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz hinweisen (sog. Whistleblower), rechtmässig ist. Er hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Teilrevision des Obligationenrechts verabschiedet. Den Schutz vor einer Kündigung nach einer rechtmässigen Meldung baut der Bundesrat vorerst nicht aus.

Die neue Regelung räumt der internen Behandlung von Meldungen Priorität ein: Demnach ist eine Meldung in der Regel nur dann zulässig, wenn sie zuerst an den Arbeitgeber, anschliessend an eine Behörde und erst als letztmöglicher Weg an die Öffentlichkeit erfolgt. Dem Arbeitgeber wird damit die Möglichkeit gegeben, selbst gegen Unregelmässigkeiten vorzugehen und diese zu beseitigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer seine Meldung nachträglich der zuständigen Behörde weiterleiten, ohne dabei seine Treuepflicht zu verletzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nach einer Meldung nicht innerhalb einer von ihm festgelegten Frist von maximal 60 Tagen ausreichende Massnahmen zur Klärung des Sachverhalts ergreift oder den Arbeitnehmer nicht über Eingang und Behandlung der Meldung sowie die Ergebnisse der ergriffenen Massnahmen informiert. Die Meldung an eine Behörde ist jedoch auf Straftaten und Verstösse gegen das öffentliche Recht beschränkt und nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht mit einem internen Meldesystem behandelt.

Direkte Meldung an die zuständige Behörde möglich

Eine direkte Meldung von Unregelmässigkeiten an die zuständige Behörde ist in gewissen Fällen ebenfalls zulässig, nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass seine Meldung an den Arbeitgeber keine Wirkung erzielen würde, weil der Arbeitgeber beispielsweise in früheren Fällen nicht oder nur ungenügend auf eine Meldung reagiert hat. Zulässig ist eine direkte Meldung auch dann, wenn der Arbeitnehmer gestützt auf objektive Tatsachen davon ausgehen muss, dass ohne sofortige Meldung die zuständige Behörde in ihrer Tätigkeit behindert wird oder wenn eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt besteht.

Direkte Meldung an die Öffentlichkeit nicht gestattet

Eine direkte Meldung von Unregelmässigkeiten an die Öffentlichkeit ist hingegen nicht gestattet. Der Arbeitnehmer muss sich in allen Fällen zuerst an den Arbeitgeber respektive an die zuständige Behörde wenden. Seine Rolle beschränkt sich darauf, die Information an die betreffende Stelle weiterzuleiten. Auch wenn das Vorgehen der Behörde unzureichend ist oder keine Auswirkungen hat, darf sich der Arbeitnehmer nicht an die Öffentlichkeit wenden. Hingegen muss die Behörde innerhalb der Grenzen der Vertraulichkeit des Verfahrens den Arbeitnehmer über ihr weiteres Vorgehen in Kenntnis setzen. Tut sie das nicht, obwohl der Arbeitnehmer dies beantragt hat, so kann dieser die Öffentlichkeit über die Unregelmässigkeiten informieren, ohne dabei seine Treuepflicht zu verletzen.

Vorerst kein Ausbau des Kündigungsschutzes

Eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung im Anschluss an eine Meldung, die nicht gegen die Treuepflicht verstösst, wird weiterhin nach dem geltenden Recht sanktioniert (Entschädigung bis zu sechs Monatslöhne). Die Vorschläge für eine Verbesserung des Kündigungsschutzes sind in der Vernehmlassung kontrovers beurteilt worden und auf starken Widerstand gestossen. Der Bundesrat will deshalb erst in einem zweiten Schritt - gestützt auf eine Studie über die Grundlagen des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmervertreter - entscheiden, ob der Kündigungsschutz der Arbeitnehmervertreter allgemein verbessert werden soll. Ein Ausbau des Kündigungsschutzes nur bei Meldungen von Unregelmässigkeiten ist seiner Ansicht nach im Vergleich mit anderen Fällen von missbräuchlichen Kündigungen nicht gerechtfertigt. Die Vorlage verbietet dagegen explizit andere Vergeltungsmassnahmen.


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