Durchsetzungsinitiative: Ablehnung und Teilungültigkeit

Bern, 20.11.2013 - Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer" zur Ablehnung. Sie verstösst gegen grundlegende Prinzipien unseres Rechtsstaates, und für die Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffung ist sie nicht notwendig: Diese Umsetzung läuft, der Bundesrat hat dem Parlament im Juni eine vermittelnde Lösung vorgelegt, welche die Nachteile der Durchsetzungsinitiative vermeidet. Der Text der Durchsetzungsinitiative enthält im Übrigen eine Definition des zwingenden Völkerrechts, die ungültig ist. Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament in seiner Botschaft daher, die Volksinitiative für teilweise ungültig zu erklären und ohne die enge Definition des zwingenden Völkerrechts zur Abstimmung zu bringen.

Am 28. Dezember 2012 hat die SVP die Volksinitiative "Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)" mit 155 788 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Volksinitiative will zur Umsetzung der am 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative direkt anwendbare Bestimmungen in der Bundesverfassung verankern: Ausländische Staatsangehörige, die sich wegen bestimmter Delikte strafbar gemacht haben, sollen - unabhängig von der Höhe der Strafe -des Landes verwiesen und mit einem Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren (im Wiederholungsfall von 20 Jahren) belegt werden. Zudem sollen sie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz verlieren.

Umsetzung auf gutem Weg

Der von der Durchsetzungsinitiative vorgeschlagene Ausweisungsautomatismus widerspricht fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Völkerrecht. Der Bundesrat unterstreicht in seiner Botschaft, dass er am 26. Juni 2013 zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative dem Parlament eine vermittelnde Lösung unterbreitet hat, die sowohl dem anvisierten Ausweisungsautomatismus als auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Menschenrechtsgarantien weitgehend Rechnung trägt. Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative befindet sich auf gutem Weg: Dem Parlament verbleiben rund zweieinhalb Jahre Zeit, um innert der vorgegebenen fünfjährigen Frist die erforderlichen Gesetzesänderungen zu verabschieden.

Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien

Die Durchsetzungsinitiative nimmt Widersprüche zum verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Kauf: Sie lässt bei der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung keinen Raum für die Prüfung, ob die Landesverweisung im Einzelfall eine geeignete, notwendige sowie zumutbare Massnahme ist. Die umfassenden Deliktskataloge hätten zudem zur Folge, dass eine Landesverweisung auch aufgrund von Straftaten angeordnet werden müsste, die mit einer milden Strafe sanktioniert wurden.

Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung räumt den Bestimmungen über die Landesverweisung ausdrücklich den Vorrang gegenüber dem nicht zwingenden Völkerrecht ein und nimmt damit auch ausdrücklich Normkonflikte in Kauf. Die Bestrebungen der Behörden, die Ausschaffungsinitiative so weit als möglich völkerrechtskonform umzusetzen, würden durch die Annahme der Durchsetzungsinitiative verunmöglicht. Es ist davon auszugehen, dass es zu zahlreichen Verstössen käme gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II), die Kinderrechtskonvention, das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

Teilungültig wegen enger Definition

Die Volksinitiative definiert auch, was als zwingendes Völkerrecht gelten soll: Darunter fällt nach dieser Definition "ausschliesslich das Verbot der Folter, des Völkermords, des Angriffkrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen". Diese Umschreibung ist enger als die völkerrechtliche Definition. Die Schweiz kann aber zwingendes Völkerrecht nicht einfach umdefinieren. Die Volksinitiative soll deshalb für teilungültig erklärt und Volk und Ständen ohne diese Definition zur Abstimmung unterbreitet werden.


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