Bundesrat setzt Höchstzahlen für Arbeitskräfte ausserhalb der EU/EFTA fest

Bern, 29.11.2013 - Der Bundesrat hat am Freitag entschieden, die Höchstzahlen für gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA und für Dienstleistungserbringer aus der EU-/EFTA für nächstes Jahr unverändert zu belassen. Zudem wird im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung der Datenaustausch zwischen den Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden geregelt.

Ergänzend zur Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA soll die Schweizer Wirtschaft auch im kommenden Jahr die benötigten Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können. Im Sinne einer wirtschafts- und migrationspolitischen Gesamtbetrachtung hat der Bundesrat entschieden, die Höchstzahlen 2014 unverändert auf dem Niveau von 2013 zu belassen. Schweizer Unternehmen können im kommenden Jahr insgesamt 8‘500 Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten rekrutieren (3‘500 Aufenthaltsbewilligungen B und 5‘000 Kurzaufenthaltsbewilligungen L).

In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat auch entschieden, im Rahmen einer Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr unverändert auf dem Niveau von 2013 zu belassen. Die Höchstzahlen gelten für Dienstleistungserbringer, die sich nicht auf das Freizügigkeits-abkommen berufen können. Die Anzahl beträgt somit 3‘000 Einheiten für Kurzaufenthalter und 500 Einheiten für Aufenthalter.

Datenübermittlung zur Bekämpfung von Missbräuchen und weitere Anpassungen
Mit der Teilrevision der VZAE wird der Parlamentsentscheid vom 14. Dezember 2012 über die Datenübermittlung zwischen den Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung und den Migrationsbehörden auf Verordnungsstufe geregelt. Die Übermittlung dieser Daten ist Bestandteil des Massnahmenpakets zur Personenfreizügigkeit vom 24. Februar 2010 des Bundesrates. Sie soll insbesondere eine stärkere Koordination zwischen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden ermöglichen um unberechtigte oder missbräuchliche Aufenthalts- und Sozialleistungsbezüge zu verhindern. Zudem werden auf Verordnungsstufe die notwendigen finanziellen Mittel konkretisiert, über welche Rentnerinnen und Rentner aus Drittstaaten verfügen müssen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten möchten.

Mit dieser Revision genehmigt der Bundesrat auch die Bereitstellung von Vorauskontingenten für kroatische Staatsangehörige, die ab der Unterzeichnung des Protokolls III über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien und bis zu dessen Inkraftsetzung zur Anwendung kommen werden. Die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien untersteht dem fakultativen Referendum. Die Kontingente werden auf 450 Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) und 50 Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) festgelegt. Die Erteilung dieser Bewilligungen richtet sich nach den gleichen Kriterien, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.


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