Leihmutterschaft: Unbefriedigende Situation, Einsatz für internationale Lösung

Bern, 29.11.2013 - Obwohl Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, gibt es hierzulande Paare, die eine Frau im Ausland beauftragen, ein Kind für sie auszutragen. Der Bundesrat geht zwar davon aus, dass die Interessen dieser Kinder mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen gewahrt werden können. Er hält die Situation in diesem Thema, das grundlegende ethischen Frage von grosser Tragweite aufwirft, aber für insgesamt unbefriedigend. Die Schweiz wird sich daher im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht für eine multilaterale Lösung einsetzen.

Der Bundesrat hält in seinem Bericht zur Erfüllung des Postulats 12.3917 von Nationalrätin Jacqueline Fehr (SP/ZH) fest, dass der grösste Teil der Leihmutterschaftsfälle in der Schweiz von den Behörden nicht erfasst wird. Den Bundesbehörden sind etwa zehn Fälle bekannt. Die Dunkelziffer dürfte allerdings hoch sein. Denn aufgrund des Verbots der Leihmutterschaft in der Bundesverfassung und im Fortpflanzungsmedizingesetz dürften Personen, welche die Dienste einer Leihmutter im Ausland in Anspruch nehmen, den Kontakt zu den Behörden weitgehend vermeiden.

Ethische und rechtliche Fragen

Der Bericht stellt fest, dass ein weltweiter Fortpflanzungstourismus entstanden ist, der eine Vielzahl von grundlegenden ethischen und rechtlichen Fragen aufwirft. So sind etwa die Elternrechte schwierig zu regeln. Das führt zur Umgehung von Adoptions- und Kindesschutzvorschriften, was es wiederum dem Kind erschwert, seine Interessen und Rechte zu wahren, etwa sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Prekär ist auch die Situation der Leihmütter. Sie stammen regelmässig aus sozial benachteiligten Bevölkerungsschichten (etwa in den USA) oder aus einem von Armut und Not geprägten Umfeld (Indien, Georgien, Ukraine, Russland). Eine Kontrolle, ob Leihmütter eine adäquate medizinische, psychologische und soziale Betreuung und Begleitung erhalten und fair entgolten werden, ist nicht möglich.

Oberste Maxime: Das Kindeswohl

Der Bundesrat erachtet die Situation insgesamt als unbefriedigend, auch wenn die aktuellen rechtlichen Grundlagen es den zuständigen Behörden erlauben, im konkreten Einzelfall die Interessen des Kindes zu wahren und Lösungen zu finden. Es müssen Sachverhalte unter Gesetze subsumiert werden, die für solche Fälle ursprünglich nicht vorgesehen waren. Oberste Maxime ist dabei stets das Kindeswohl.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein effektiver Schutz des Kindes nur gewährleistet werden kann, wenn alle Staaten zusammenarbeiten. Um Missbräuchen künftig besser zu begegnen, engagiert sich die Schweiz auf verschiedenen Ebenen für eine multilaterale Lösung, insbesondere im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht.


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