Arbeitsrecht für Personal im öffentlichen Verkehr wird modernisiert

Bern, 22.01.2014 - Für Angestellte im öffentlichen Verkehr gilt ein spezielles Arbeitszeitgesetz. Es soll einen sicheren und effizienten Betrieb von Bahnen, Trams, Bussen, Seilbahnen und Schiffen gewährleisten. Der Bundesrat hat heute beschlossen, dieses Gesetz den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Der Kreis der Betroffenen wird präzisiert. Zudem werden die Vorschriften zu Pausen, Ruhesonntagen und Nachtarbeit neu gefasst.

Während für die meisten Arbeitnehmer das Arbeitsgesetz (ArG) gilt, untersteht das Personal des öffentlichen Verkehrs dem Arbeitszeitgesetz (AZG). Dieses nimmt auf die Sicherheitsanforderungen sowie andere Gegebenheiten im öffentlichen Verkehr Rücksicht. Indes ist das Gesetz von 1971 in die Jahre gekommen und durch die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen teilweise überholt. Der Bundesrat hat deshalb heute eine Revision des AZG in die Vernehmlassung geschickt. Er schlägt folgende Änderungen vor:

  • Der Geltungsbereich des AZG soll genauer definiert werden: Die Arbeitnehmenden in den Verwaltungsdiensten sämtlicher Transportunternehmen sollen nicht dem AZG unterstehen. Heute gilt das AZG bei verschiedenen Unternehmen auch für diese Personalkategorie.
  • Externe Zulieferer, die sicherheitsrelevante Arbeiten im öffentlichen Verkehr vornehmen, sollen neu dem AZG unterstellt werden. Dies betrifft beispielsweise Bauzugführer oder Sicherheitswärter von externen Firmen, die Bautätigkeiten im Schienenbereich durchführen oder für die Sicherung von Baustellen eingesetzt werden. Angestellte externer Firmen, welche nicht sicherheitsrelevante Gleisbautätigkeiten vornehmen, bleiben dem Arbeitsgesetz unterstellt.
  • Für Jugendliche unter 18 Jahren, welche im öffentlichen Verkehr tätig sind, sollen die gleichen Jugendarbeitsschutzbestimmungen gelten wie in den meisten übrigen Branchen.
  • Die Vorschriften zu den Pausenregelungen, den Ruhesonntagen und zur Nachtarbeit sollen den veränderten Lebensformen angepasst werden. Beispielsweise sollen sie Rücksicht darauf nehmen, dass die meisten Arbeitnehmer heute nicht mehr fürs Mittagessen nach Hause zurückkehren. Die AZG-Revision sieht hier flexible Grundsatzregelungen vor. Die Details werden auf Verordnungsebene geregelt.

Die Vorschläge des Bundesrats basieren grösstenteils auf den Vorarbeiten der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission, welche zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und -nehmer zusammengesetzt ist. Die Vernehmlassung zur AZG-Revision dauert bis Ende April 2014.


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