Die Unternehmensnachfolge soll erleichtert werden

Bern, 22.01.2014 - Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften erleichtern. Er hat am Mittwoch eine entsprechende Anpassung der Vorschriften über die Bildung des Firmennamens in die Vernehmlassung geschickt.

Die vorgeschlagene Änderung des Obligationenrechts (OR) geht auf die Motionen "Erleichterung der Unternehmensnachfolge" (12.3727) und "Modernisierung des Firmenrechts" (12.3769) zurück. Die beiden Motionäre bemängeln, dass die geltenden Vorschriften für die Bildung von Firmen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess behinderten. Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt habe, sollte dieser beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen.

Das Firmenrecht ist seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren praktisch unverändert geblieben. Per 1. Januar 2008 sind die Firmenbildungsvorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und vereinfacht worden. In einem nächsten Schritt will der Bundesrat nun auch die Vorschriften für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften überarbeiten.

Kontinuität des Firmennamens

Die vorgeschlagene Änderung des OR verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sollen Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein und die Umwandlung in eine andere Rechtsform soll den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz tangieren. Dadurch bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem soll künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Wenn sich jede Gesellschaft im Firmennamen als das bezeichnet, das sie ist, lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firmennamen bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.

Gleiche Vorschriften bei der Firmenbildung

Ferner sollen bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen aus einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird. Schliesslich soll mit der OR-Änderung der Schutzumfang des Firmennamens vereinheitlicht werden. Nach geltendem Recht müssen sich die Firmennamen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften nur von anderen Gesellschaften in dieser Form am gleichen Ort unterscheiden, während der Firmennamen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz geschützt ist. Der Schutzumfang des Firmennamens soll neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis von vielen Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. April 2014.


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