Berufliche Vorsorge: Kriterien für die Zulassung von unabhängigen Vermögensverwaltern

Bern, 20.02.2014 - Seit dem 1. Januar 2014 dürfen mit der Verwaltung von Vermögen der beruflichen Vorsorge nur noch Personen und Institutionen betraut werden, die einer Finanzmarktaufsicht unterstehen. Daneben kann die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) weiteren Personen und Institutionen eine Zulassung erteilen. Dies betrifft insbesondere unabhängige Vermögensverwalter, die nicht von der Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden. Im nun definitiv geregelten Zulassungsverfahren nimmt die OAK BV eine Gewährsprüfung vor; eine laufende Aufsicht ist aber nicht vorgesehen.

Bern, 20. Februar 2014. Am 1. Januar 2014 ist Artikel 48f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Kraft getreten. Dieser Artikel zählt abschliessend diejenigen Personen und Institutionen auf, welche mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Darunter fallen neben den registrierten Vorsorgeeinrichtungen und den Anlagestiftungen insbesondere Anbieter, welche einer spezialgesetzlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind.

Zusätzlich kann die OAK BV weitere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin zulassen. Dies betrifft vor allem die in der Schweiz tätigen unabhängigen Vermögensverwalter, welche durch die neuen Vorschriften zwar nach wie vor keiner laufenden Aufsicht unterstellt werden, aber neu der Zulassung durch die OAK BV bedürfen, wenn sie Vermögen der beruflichen Vorsorge verwalten wollen.

Um die Rechtssicherheit zu garantieren und einen reibungslosen Übergang zum neuen Regime zu ermöglichen, wurden seitens der OAK BV bereits ab Mitte 2013 rund 150 provisorische Zulassungen für Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge erteilt.


Kriterien für die definitive Zulassung

Die OAK BV hat in der Zwischenzeit die Kriterien für die definitive Zulassung in einer ab heute geltenden Weisung konkretisiert. Im Vordergrund steht dabei die Gewährsprüfung betrieblicher, fachlicher und persönlicher Voraussetzungen. Die Zulassung der OAK BV gilt für drei Jahre und muss nach Ablauf erneuert werden.


Keine laufende Aufsicht, sondern Gewährsprüfung

Artikel 48f sieht keine laufende Aufsicht durch die OAK BV vor, sondern ausschliesslich eine Gewährsprüfung. Für eine laufende Aufsicht besteht derzeit keine gesetzliche Grundlage. In seinen Erläuterungen zu Artikel 48f BVV2 hat der Bundesrat aber festgehalten, dass im Rahmen des Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG eine entsprechende Lösung angestrebt werde. Die jetzige Regelung ist gemäss Bundesrat als Übergangslösung zu verstehen, bis die unabhängigen Vermögensverwalter einer laufenden Aufsicht durch die FINMA unterstellt werden. Das Bewilligungsverfahren durch die OAK BV würde sich dann folgerichtig wieder erübrigen.

 

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 aufgenommen. Sie ist im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge als unabhängige Behördenkommission geschaffen worden.
Die vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedete Strukturreform hat zu einer Entflechtung der Zuständigkeiten im Aufsichtssystem geführt: Für die Direktaufsicht sind seit dem 1. Januar 2012 ausschliesslich die kantonalen respektive interkantonalen Aufsichtsbehörden am Sitz der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zuständig. Deren Oberaufsicht durch die OAK BV erfolgt neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung und unabhängig von Weisungen des Parlaments und des Bundesrates. Direkt von der OAK BV beaufsichtigt werden zusätzlich die Anlagestiftungen sowie der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.
Mit Blick auf das Ziel, die finanziellen Interessen der Versicherten verantwortungsbewusst und zukunftsgerichtet wahrzunehmen, operiert die OAK BV auf der Basis einer einheitlichen und risikoorientierten Aufsicht. Mit ihren in einen volkswirtschaftlichen und langfristig ausgerichteten Kontext eingebetteten Massnahmen und Entscheiden will die neue Behörde in erster Linie zu einer konsequenten Verbesserung der Systemsicherheit sowie von Rechtssicherheit und Qualitätssicherung beitragen.
Zur Sicherung der Systemstabilität und damit der Vorsorgegelder der Versicherten ist eine Stärkung der risikoorientieren Führung der Vorsorgeeinrichtungen aber auch der Aufsichtstätigkeit anzustreben. Das neue Recht stellt hier der OAK BV das Instrument der Weisung zur Verfügung. So kann die OAK BV Weisungen für die Tätigkeit der Experten für berufliche Vorsorge, der Revisionsstellen sowie für die Aufsicht erlassen.


Adresse für Rückfragen

Manfred Hüsler
Direktor Sekretariat OAK BV
Tel. Nr. 058 462 94 93
manfred.huesler@oak-bv.admin.ch



Herausgeber

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
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