Fluglärm: Verordnungsänderung für eine massvolle Entwicklung besiedelter Gebiete

Bern, 04.03.2014 - In Gebieten, die von Fluglärm betroffen sind, soll es künftig unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Bauzonen auszuscheiden, neue Gebäude zu errichten oder bestehende aus- und umzubauen. Das UVEK hat am 3. März 2014 eine entsprechende Revision der Lärmschutz-Verordnung in die Anhörung geschickt. Damit würden vorab Gemeinden um den Flughafen Zürich die Möglichkeit erhalten, bestehende Siedlungsgebiete zu verdichten.

Beim Ausscheiden oder Erschliessen von Bauzonen sowie beim Bau von Wohngebäuden müssen Grenzwerte zum Schutz vor Lärm eingehalten werden. Wegen Fluglärm können derzeit grosse Gebiete um den Flughafen Zürich weder eingezont noch erschlossen werden. Gleichzeitig besteht in dieser Region eine grosse Nachfrage nach Wohnraum. Um den Bedürfnissen der Gemeinden Rechnung zu tragen, will das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Lärmschutz-Verordnung so revidieren, dass künftig auch in Gebieten, die von Nachtfluglärm betroffen sind, unter gewissen Bedingungen Bauzonen ausgeschieden, neue Gebäude errichtet und bestehende aus- und umgebaut werden können. Der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm bleibt dank dem Nachtflugverbot  von Mitternacht  bis 6.00 Uhr und den Lärmschutzmassnahmen an den Gebäuden weiterhin gewährleistet.

Wichtigste Änderungen

Neu soll es möglich sein, auch in Gebieten Gebäude zu errichten, wo zwar am Tag die Grenzwerte eingehalten sind, der Fluglärm aber zwischen 22.00 und 24.00 Uhr die - in der Nacht strengeren - Grenzwerte übersteigt. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:

  • Auf dem entsprechenden Flugplatz herrscht zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr kein Flugbetrieb. Das ist in der Schweiz zurzeit bei allen Regionalflugplätzen und Flugfeldern der Fall. Bei den Landesflughäfen erfüllt nur Zürich diese Voraussetzung. Auf den Flughäfen Genf und Basel kann auch zwischen 5.00 und 6.00 Uhr geflogen werden.
  • Beim Bau von Gebäuden müssen lärmempfindliche Räume gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sein und angemessen belüftet und gekühlt werden können. Die Schlafräume müssen zudem über Fenster verfügen, die sich in den Zeiten mit Flugverkehr automatisch schliessen und in den flugfreien Zeiten automatisch öffnen lassen.

Die vorgesehene Flexibilisierung beschränkt sich auf neue oder wesentlich geänderte Gebäude, bei denen diese Bedingungen bautechnisch problemlos berücksichtigt werden können.

Das UVEK hat die Revision der Lärmschutz-Verordnung am 3. März 2014 in die Anhörung geschickt. Diese dauert bis am 31. Mai 2014.


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