Anpassungen für Gefahrguttransporte durch Strassentunnel

Bern, 29.10.2014 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verkehrsbeschränkungen für Gefahrguttransporte durch Schweizer Strassentunnel angepasst. Bei sieben Nationalstrassentunnel entfallen die bisher geltenden Beschränkungen, bei zwei Tunnel auf dem Kantonsstrassennetz wird die Beförderung gefährlicher Güter eingeschränkt. Am Gotthard und auf den anderen Alpentransitachsen müssen gefährliche Güter weiterhin auf der Schiene transportiert werden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) wurde 2010 ein auf internationaler Ebene standardisiertes System für die Beförderung gefährlicher Güter durch Strassentunnel eingeführt. Die Schweiz hat die Tunnel gemäss den darin umschriebenen Kategorien sodann provisorisch eingestuft. Inzwischen hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Risikoermittlungsmethodik entwickelt, die eine definitive Einteilung erlaubt. Der Bundesrat hat heute gestützt darauf entschieden, bei den folgenden sieben Strassentunnel die bisher geltenden Beschränkungen aufzuheben:

  • Seelisberg (A2, NW/UR)
  • Costoni di Fieud (A2, TI)
  • Kerenzerberg (A3, GL)
  • Via Mala, Rofla, Bärenburg (A13, GR)
  • Rongellen II (Kantonsstrasse, GR)

Im Seelisberg-, Costoni di Frieud- und Kerenzerbergtunnel galten die Beschränkungen bereits bisher nur von 17 bis 7 Uhr sowie an Wochenenden.
Die Aufhebung der Beschränkungen hat bauliche und betriebliche Gründe: In den letzten Jahren wurden verschiedene Tunnel aufwendig saniert und zum Beispiel mit moderner Lüftungstechnik ausgestattet. Reorganisationen der Schadenwehren tragen ebenfalls dazu bei, dass die Beförderung gefährlicher Güter durch diese Strassentunnel sicherer ist als der Transport durch besiedeltes Gebiet oder über Bergstrecken. 
Die Beschränkungen für den Transport von gefährlichen Gütern auf den Transitachsen bleiben bestehen. Dabei geht es namentlich um folgende Tunnel:

  • Gotthard (A2, UR/TI)
  • San Bernardino (A13, GR)
  • Grosser St. Bernhard (VS)
  • Mappo Morettina (TI)
  • Galerie de Marcolet (VD)

Damit können zu hohe Risiken sowie Rückverlagerungen von der Schiene auf die Strasse vermieden werden. Die Beschränkung am Gotthard wird auch nach dem allfälligen Bau einer zweiten Tunnelröhre aufrechterhalten.
Auf Antrag der Kantone hat der Bundesrat ausserdem beschlossen, für folgende zwei Tunnel auf dem Kantonstrassennetz künftig Beschränkungen einzuführen:

  • Tunnel Vedeggio-Cassarate (TI);
  • Tunnel Kreisel Bahnhof Frauenfeld (TG) .

In beiden Fällen bestehen gute Umfahrungsstrecken mit weit geringeren Risiken als die Beförderung durch den jeweiligen Tunnel.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Davon ausgenommen bleibt der Seelisberg-Tunnel. Hier werden die Beschränkungen nach Abschluss der laufenden Bauarbeiten aufgehoben. Das UVEK wird den exakten Zeitpunkt festlegen.


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