Anpassung der Steuergesetze an Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gilt ab 2017

Bern, 25.02.2015 - Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.

Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.

Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.

Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.


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