Umgang mit Wolf und Kormoran: Bundesrat setzt geänderte Verordnungen in Kraft

Bern, 01.07.2015 - Jungwölfe eines Rudels dürfen inskünftig unter gewissen Voraussetzungen abgeschossen werden. Der Bundesrat hat heute die Jagdverordnung in diesem Sinn revidiert. Er hat ausserdem die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate mit einer Bestimmung ergänzt, die der Prävention vor Schäden an Fischbeständen durch Kormorane dient. Beide Verordnungen gelten ab Mitte Juli.

Heute leben in der Schweiz 10 bis 15 Einzelwölfe und ein Rudel am Calanda (GR) mit acht bis zehn Tieren. Es ist davon auszugehen, dass sich die Wölfe weiter ausbreiten und neue Rudel entstehen. Die Anwesenheit von Wölfen wird somit auch in Zukunft zu Kontroversen führen. Um dieser Ausgangslage Rechnung zu tragen und den Umgang mit dem Wolf politisch und rechtlich klarer zu regeln, werden die Voraussetzungen für den Abschuss von Wölfen, die grosse Schäden verursachen, nun detaillierter in der Jagdverordnung geregelt, statt wie bis anhin im Konzept Wolf. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die revidierte Jagdverordnung auf den 15. Juli 2015 in Kraft gesetzt.

Neu in die Verordnung eingefügt wurde ein Artikel zur Regulierung von Wolfsrudeln. Mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt BAFU kann der Kanton den Bestand regulieren, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels mit Jungtieren mindestens 15 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden. Angerechnet werden nur Nutztiere in Gebieten, in denen zumutbare Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sind. Zudem soll der Abschuss von Jungwölfen möglich werden, wenn sich diese regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und aggressiv werden oder zu wenig Scheu zeigen. Um den Schutz der Art zu gewährleisten, wird die Abschussquote im Streifgebiet eines Rudels auf maximal die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere beschränkt. Geschossen werden dürfen Jungtiere nur im Jahr ihrer Geburt und im Folgejahr. Die Elterntiere sind zu schonen.

Die Regelung des Umgangs mit schadenstiftenden Einzeltieren wurde unverändert vom Konzept Wolf in die Jagdverordnung übernommen: Wölfe können abgeschossen werden, wenn sie im ersten Jahr ihres Auftauchens mindestens 35 Schafe oder Ziegen in vier Monaten oder 25 Nutztiere in einem Monat gerissen haben. In den Folgejahren wird ein Abschuss ab 15 gerissenen Nutztieren innert vier Monaten möglich. Auch hier werden Nutztiere nicht angerechnet, die in Gebieten getötet werden, in denen trotz früherer Schäden keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen worden sind. Künftig beurteilt der Kanton ohne Einbezug des BAFU, ob die gesetzlichen Bedingungen für den Abschuss eines schadenstiftenden Einzelwolfes erfüllt sind. Das BAFU nimmt nur noch die Oberaufsicht wahr.

Längerfristig wird sich der Wolf grossflächig verbreiten. Im Hinblick auf diese Situation verlangt die vom Parlament überwiesene Motion Engler (14.3151) eine Anpassung des Eidgenössischen Jagdgesetzes. Die Vorarbeiten dazu sind im Gang.  

Kasten: Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate - Schutzgebietserweiterungen und Umgang mit Wildschäden

Der Bundesrat hat am 1. Juli 2015 ebenfalls die revidierte Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) auf den 15. Juli 2015 in Kraft gesetzt.

Diese Verordnung schützt wichtige Überwinterungs- und Rastplätze für Zugvögel und den Lebensraum für ganzjährig in der Schweiz lebende Wasservögel. Mit der vorliegenden Revision können bestehende Schutzgebiete um insgesamt 560 Hektaren erweitert werden. Zudem werden innerhalb der Schutzgebiete rund 1000 ha mit besseren Schutzbestimmungen versehen.

Die immer zahlreicheren Kormorane lösen jedoch Konflikte mit Berufsfischern aus. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, ist die WZVV mit einem Kormoran-Artikel ergänzt worden. Er sieht vor, dass das Bundesamt für Umwelt BAFU auf Ersuchen und unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung und Regulation der Kolonien in den Vogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination erarbeitet.

Zudem wurde in der Verordnung präzisiert, welche Voraussetzungen für Regulierungseingriffe bei Konflikten mit jagdbaren Tierarten erfüllt sein müssen. Dies betrifft insbesondere Wildschweine, welche zunehmend Schäden in den landwirtschaftlichen Kulturen im Umfeld der Wasser- und Zugvogelreservate verursachen.


Adresse für Rückfragen

Zur JSV: Reinhard Schnidrig, Leiter der Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität, BAFU, +41 58 463 03 07
Zur WZVV: Sabine Herzog, Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität, BAFU, +41 58 463 03 40
BAFU Mediendienst: +41 58 462 90 00



Herausgeber

Der Bundesrat
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