Ab 2018 sind juristische Personen mit ideellen Zwecken und tiefem Gewinn steuerbefreit

Bern, 12.08.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die gleich lautenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes treten hingegen bereits auf Anfang 2016 in Kraft. Für die Kantone besteht danach eine zweijährige Anpassungsfrist, um das kantonale Recht an das Bundesrecht anzupassen.

Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von 20‘000 Franken beim steuerbaren Gewinn vor, die für alle juristischen Personen gilt, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet ist.

Die Freigrenze bei 20‘000 Franken soll den administrativen Aufwand für die Kantone möglichst gering halten. Mit der neuen Regelung muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob eine juristische Person dieses Kriterium erfüllt oder nicht. Die Kantone können die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Die kantonalen Kapitalsteuern sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Das Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken geht auf die Motion 09.3343 «Steuerbefreiung von Vereinen» von Ständerat Alex Kuprecht zurück. Diese forderte, dass Vereine ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden, sofern diese ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden. Namentlich sollten dadurch Vereine entlastet werden, die sich der Jugend- und Nachwuchsförderung widmen.

Die vorgeschlagenen Änderungen führen bei der direkten Bundessteuer zu jährlichen Mindereinnahmen, die im tiefen einstelligen Millionenbereich liegen dürften. Da die Kantone die Höhe der Freigrenze selber festlegen können, sind die für sie daraus resultierenden Mindereinnahmen zurzeit nicht quantifizierbar.


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Reto Braun, Jurist, Eidgenössische
Steuerverwaltung ESTV
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