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Bis heute erfüllen die Lufttransportdienste des Bundes ihren Auftrag ohne sich auf eine rechtliche Grundlage abstützen zu können. Diese Lücke hat der Bundesrat heute mit der Verabschiedung der Verordnung über die Lufttransportdienste der Eidgenossenschaft geschlossen.
Die neue Verordnung regelt die Organisation und die Kompetenzen der Lufttransportdienste des Bundes. Sie bezeichnet zudem Personen und Stellen, die berechtigt sind, den Dienst in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören nebst den Mitgliedern des Bundesrates die Bundeskanzlerin, die Staatssekretäre, die Generalsekretärin der Bundesversammlung, die Präsidenten von National- und Ständerat, die Kommissionen der Eidg. Räte, die Bundesrichter (für Inlandflüge) und die Amtsdirektoren (für Auslandflüge).
Für die Durchführung von Aufträgen zeichnen der Lufttransportdient der Luftwaffe und der beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) angegliederte Service de transport aérien de la Confédération (STAC) verantwortlich. Der Lufttransportdienst der Luftwaffe führt primär Flüge in Zusammenhang mit Aktivitäten der Schweiz für friedenserhaltende Massnahmen (UNO, OSZE usw.) aus, der STAC in erster Linie zivile Lufttransporte.
Da die Verordnung bereits bestehende Dienstleistungen regelt, hat sie keine Auswirkungen auf das in den Lufttransportdiensten des Bundes tätige Personal und verursacht auch keine zusätzlichen Kosten. Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft.