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Kurz nach Bekanntwerden des Umstandes, dass derzeit 21 ausländische Flugzeuge als Folge von so genannten Stichprobenkontrollen durch BAZL-Inspektoren in der Schweiz ein Landeverbot haben, wurde in der Öffentlichkeit der Ruf nach Nennung der entsprechenden Fluggesellschaften laut. Diese Forderung ist verständlich. Sie stösst aber auf rechtliche Probleme (Datenschutz, Haftungsfragen) und könnte das Funktionieren des europäischen Meldesystems für Mängel beeinträchtigen. Das Thema soll deshalb auf Vorschlag der Schweiz an der nächsten Sitzung der ECAC vertieft behandelt werden. Bis eine europäisch abgestimmte Lösung gefunden ist, wird das BAZL wie folgt vorgehen:
Berechtigte können sich beim BAZL erkundigen, ob eine Maschine einer Fluggesellschaft in der Schweiz mit einem Landeverbot belegt ist. Als Berechtigte gelten Reisebüros und Passagiere, die mit einer bestimmten Gesellschaft eine bestimmte Strecke fliegen wollen.Aus logistischen Gründen kann das BAZL ausschliesslich schriftliche Anfragen beantworten. Aus der Anfrage müssen Abflugort, Destination, Fluggesellschaft und (falls bekannt) das Datum des Flugs hervorgehen. Keine Auskünfte kann das BAZL zu Gesellschaften erteilen, die nicht in die Schweiz fliegen. Die Anfragen können an die folgenden Adressen beziehungsweise Nummern gerichtet werden:
Per Post: Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern
Per E-Mail: info@bazl.admin.ch
Per Fax: 031 325 80 32