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Weil diese Flugzeuge nicht in die Schweiz fliegen dürfen, besteht kein akuter Handlungsbedarf. Im Übrigen ist die Aussagekraft einer Information über mit einem Flugverbot belegte Maschinen beschränkt. Die vom BAZL durchgeführten Stichproben-Kontrollen sind zum einen eine Momentaufnahme eines Flugzeugs. Zum anderen sind Rückschlüsse auf die ganze Flotte einer Gesellschaft weder möglich noch zulässig. Ob die damals festgestellten Mängel überhaupt noch bestehen oder in der Zwischenzeit behoben worden sind, geht nicht aus der Liste hervor.