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Der Bundesrat ist mit den Schlussfolgerungen der EU-Kommission nicht einverstanden und reicht deshalb einen Rekurs vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen den Entscheid ein. Der Bundesrat schöpft damit alle der Schweiz auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrabkommens erwachsenden Rechte und Möglichkeiten aus.
Der Bundesrat teilt weder die Einschätzung der EU-Kommission über die faktischen Folgen der Flugbeschränkungen, noch die Beurteilung der rechtlichen Grundlagen. Mit der Nichtigkeitsklage beim EuGH kann die Schweiz insbesondere die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen sowie eine Diskriminierung der Swiss International Airlines geltend machen und ihre Rechte aus dem Luftverkehrsabkommen wahren.
Diskriminierend sind die Flugbeschränkungen für die Swiss International Air Lines, weil sie als Hauptbenutzerin des Flughafens mit Verkehrsdrehkreuz in Zürich am stärksten von diesen Beschränkungen betroffen ist. Sie wird dadurch im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in ihrem Zugang zum EU-Luftverkehrsraum benachteiligt, was eine indirekte Diskriminierung darstellt.
Die EU-Kommission reduziert das Abkommen auf einen reinen Austausch von Verkehrsrechten und legt dieses damit zu restriktiv aus. Ziel des Abkommens ist es, den europäischen Luftverkehrsmarkt schrittweise der Schweiz zu öffnen. Dem Bundesrat ist es daher ein Anliegen sicherzustellen, dass die Schweiz ihre aufgrund des Abkommens erwachsenen Rechte beanspruchen kann. Er geht davon aus, dass der Schweiz seit Inkrafttreten des Abkommens vergleichbare Rechte eines Mitgliedstaates zustehen (mit Ausnahme verschiedener Luftverkehrsfreiheiten, welche sie erst nach Ablauf von Übergangsfristen erhält.)