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Da es sich um ein französisches Projekt handelt, ist ein Genehmigungsverfahren nach Schweizer Recht nicht möglich. Dies haben umfangreiche juristische Abklärungen ergeben. Deshalb gelangt das von der Schweiz und Frankreich ratifizierte Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Abkommen) zur Anwendung. Gemäss diesem Abkommen ist der betroffenen Schweizer Bevölkerung die Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Konsultation zum Projekt zu äussern. Frankreich hat sich darüber hinaus bereit erklärt, für das Konsultationsverfahren den Rechtsweg zu öffnen. Opponenten aus der Schweiz können dadurch den Entscheid der französischen Behörden im Nachgang zur Konsultation in Frankreich gerichtlich anfechten.
Die Konsultation der Schweizer Bevölkerung findet in Form einer öffentlichen Auflage statt, welche die Kantone Basel-Stadt, Baselland, Solothurn, Bern und Jura durchführen. In diesen Kantonen befinden sich die Gemeinden, die bei einem ILS-Verfahren in einer Höhe unterhalb von 2000 Meter über Meer überflogen werden. Die Auflage beginnt zwischen dem 11. und 15. April und dauert 30 Tage. Die Kantone sammeln die eingehenden Stellungnahmen und leiten sie ergänzt durch eine eigene Stellungnahme vor dem 5. September an die französischen Behörden weiter. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nimmt abschliessend ebenfalls schriftlich Stellung zu Aspekten des Projekts. Die französische Luftfahrtbehörde prüft hernach die Stellungnahmen und äussert sich in einer Antwortschrift («Mémoire en réponse») an die Adresse der Kantone, die den Inhalt des Schreibens wiederum veröffentlichen. Gestützt auf die Antwortschrift wird die DGAC danach über das Projekt ILS 34 auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entscheiden. Dagegen können Betroffene aus der Schweiz in Frankreich Beschwerde führen. Gemäss französischem Recht kommt den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu. Die DGAC rechnet damit, ihren Entscheid bis Ende Jahr fällen zu können. Die Inbetriebnahme des ILS 34 ist für Frühling 2007 geplant.Das BAZL unterstützt mit Blick auf die Sicherheit die Einrichtung des ILS auf der Piste 34. In den Gesprächen mit den französischen Behörden hat das Amt stets klar gemacht, dass das System nur als Ersatz für das heutige Sichtanflugverfahren dienen und nicht zu einer nicht Wetter bedingten Zunahme der Südanflüge führen darf. In einem Entwurf für eine Vereinbarung haben BAZL und DGAC deshalb die Benutzungsbedingungen für das ILS festgeschrieben. Sie sehen vor, dass grundsätzlich von Süden gelandet wird, wenn die Windstärke inklusive Böenspitzen 10 Knoten (rund 18 Kilometer) pro Stunde übersteigen, was in der Regel bei Nordwind mit durchschnittlich 5 Knoten oder mehr der Fall ist. Gesamthaft soll die Anzahl der Südanflüge pro Kalenderjahr 12 Prozent nicht übersteigen. In den letzten fünf Jahren betrug der Anteil der Südanflüge zwischen 5 und 9 Prozent.
Die Obergrenze von 12 Prozent trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass sich die Wetterverhältnisse im Voraus nicht exakt berechnen lassen. Für den Fall, dass die Anzahl Südanflüge während zwei Jahren in Folge über der Marke von 12 Prozent zu liegen kommt, suchen die Behörden beider Länder nach Massnahmen, um das in den Benutzungsbedingungen vorgesehene Verhältnis zwischen Nord- und Südanflügen wieder zu erreichen.