Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Beim vom BAZL am Tag nach dem Unfall erlassenen Startverbot handelte es sich um eine reine Vorsichtsmassnahme in Interesse der Sicherheit, da die Absturzursache zum damaligen Zeitpunkt noch gänzlich unbekannt war. In der Zwischenzeit hat das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) erste Abklärungen durchgeführt. Diese haben ergeben, dass bisher keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt vorliegen, der zum Absturz des einen der beiden Prototypen hätte führen können. Aus diesem Grund besteht für das BAZL kein Anlass mehr, das Startverbot für die zweite Maschine weiter aufrechtzuerhalten. Das Amt hat den PC-21 deshalb mit sofortiger Wirkung und ohne Einschränkungen wieder für den Betrieb freigegeben. Ob aufgrund des Unfalls allenfalls anderweitige Massnahmen im Interesse der Flugsicherheit zu ergreifen sind, wird die noch andauernde Unfalluntersuchung des BFU zeigen.