Änderung der Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

Bern, 23.11.2006 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus um die Namen von vier Personen erweitert. Die Änderungen treten am 24. November 2006 in Kraft.

Bei den vier Personen handelt es sich um zwei weissrussische Staatsanwälte und zwei Richter, die für das harte Vorgehen gegen die demokratische Opposition in Belarus mitverantwortlich gemacht werden.

Anhang 1 der Verordnung enthielt bisher eine Liste von 36 Personen, darunter der weissrussische Präsident Lukaschenko, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt sind. Dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wurden bisher keine gesperrten Gelder oder Vermögenswerte gemeldet.

Anhang 2 listete 37 Personen auf, die nicht in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen dürfen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Mit der Ausweitung der Personenlisten übernimmt die Schweiz entsprechende Massnahmen der EU, die kürzlich beschlossen wurden.

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


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