Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Höhere Mindestdeckungssummen ab dem 1. Januar 2005

Bern, 14.01.2004 - Der Bundesrat hat wichtige Änderungen der Verkehrsversicherungsverordnung beschlossen. Die neuen Vorschriften betreffen die Höhe der Mindestdeckungssummen in der Motorfahrzeug- und Fahrradhaftpflichtversicherung und das Vorgehen bei einem Halterwechsel.

Der Bundesrat hat die Mindestdeckungssummen in der Motorfahrzeug- und Fahrradhaftpflichtversicherung an die gestiegenen Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten angepasst. Die neuen Beträge (vgl. Tabelle) muss der haftpflichtige Versicherer in einem Schadenfall auch dann bezahlen, wenn er seine Versicherungsverträge nicht anpasst. Versicherer, die wegen der Erhöhung der Mindestdeckungssummen zu einer Mehrleistung verpflichtet werden, können die Prämie entsprechend erhöhen. Wie üblich kann in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Vertrag kündigen. Tun sie es nicht, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Für die Halter und Halterinnen von Personenwagen sind gestützt auf diese Änderung keine Prämienerhöhungen zu erwarten, da bereits 99,7 % über eine unbeschränkte oder eine Deckung von 100 Mio. CHF verfügen.

Vorläufige Verkehrsberechtigung

Was in einigen Kantonen gängige Praxis ist, wird ab dem 1. März 2004 in der ganzen Schweiz möglich sein: Der Halterwechsel auf dem Postweg. Um von der vorläufigen Verkehrsberechtigung profitieren zu können, muss der Halter oder die Halterin die erforderlichen Fahrzeugpapiere zuhanden des Strassenverkehrsamtes bei der Post aufgeben. Bis zur Ausstellung des neuen Fahrzeugausweises muss ein Formular nach Anhang 5 der Verkehrsversicherungsverordnung mitgeführt werden. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten in der Schweiz und nur für Fahrzeuge, die dieselben Kontrollschilder tragen dürfen. Zudem darf nicht für ein leichtes Fahrzeug (z.B. Personenwagen) ein schweres Fahrzeug (z.B. Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden. Auskünfte über die weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um von dieser Neuregelung profitieren zu können, erteilen die kantonalen Strassenverkehrsämter.



UVEK
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