Verstoss gegen das Güterkontrollgesetz

Bern, 22.01.2004 - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat der Bundesanwaltschaft eine Schweizer Werkzeugmaschinenfabrik angezeigt, die während mehreren Jahren Werkzeugmaschinen ohne die erforderliche Ausfuhrbewilligung exportiert hat. Dies stellt einen Verstoss gegen das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 dar.

Die meisten Empfängerländer dieser Werkzeugmaschinen waren unkritisch. Für diese Länder hätte das seco  eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung mit einer Gültigkeit von zwei Jahren erteilt. Einzelne der dem seco bekannten Empfängerländer unterhalten jedoch Programme zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägerraketen. In diesen Fällen wäre eine Exportbewilligung nur erteilt worden, wenn sicher gewesen wäre, dass die exportierten Werkzeugmaschinen nicht für diese Zwecke bestimmt waren.
Gemäss den Strafbestimmungen des Güterkontrollgesetzes kann mit Gefängnis oder Busse bis zu einer Million Franken bestraft werden, wer vorsätzlich Güter ohne entsprechende Bewilligung ausführt. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Das seco kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes regelmässig und zeigt vermutete Verstösse jeweils der Bundesanwaltschaft an.

Bern, 22. Januar 2004

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