Die bedingten Geldstrafen abschaffen ; Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des AT StGB

Bern, 04.04.2012 - Der Bundesrat will die bedingten Geldstrafen abschaffen und die kurzen Freiheitsstrafen wieder einführen, um die abschreckende Wirkung auf Straftäter zu erhöhen. Er hat am Mittwoch die Botschaft zur erforderlichen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verabschiedet.

Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) hat Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzt. Schon früh haben Politik und Strafverfolgungsbehörden das neue Sanktionensystem kritisiert. Der Bundesrat trägt dieser Kritik mit einer erneuten Revision des AT StGB Rechnung. Die Revision sieht namentlich vor, dass die Gerichte künftig wieder bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen ab drei Tagen aussprechen können. Gleichzeitig wird die bedingte und teilbedingte Geldstrafe, deren abschreckende Wirkung bezweifelt wird, abgeschafft. Um die Freiheitsstrafe stärker zu gewichten, wird zudem die Geldstrafe auf 180 (statt wie bisher auf 360) Tagessätze begrenzt. Schliesslich wird neben dem geltenden Maximalbetrag von 3000 Franken auch ein Mindesttagessatz in Höhe von 10 Franken für mittellose Täter gesetzlich festgelegt.

Für die Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen sprechen verschiedene Gründe. Insbesondere ist der Bundesrat überzeugt, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Straftäter besser vor weiterer Delinquenz abhalten als Geldstrafen. Zudem können kurze Freiheitsstrafen, die mit ambulanten Massnahmen (z. B. Suchtbehandlung) kombiniert werden, bei Wiederholungstätern einen gewissen Druck erzeugen, die Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Sie können eine negative Entwicklung unterbrechen und eine Neuorientierung fördern. Ferner können Geldstrafen bei Fällen von häuslicher Gewalt das knappe Familienbudget zusätzlich belasten und dazu führen, dass letztlich das Opfer einen Teil der Strafe zu tragen hat. Demgegenüber belastet die Freiheitsstrafe ausschliesslich die verurteilte Person.

Electronic Monitoring wird gesetzlich verankert

Die Gesetzesrevision wird dazu führen, dass die Geldstrafe zurückgedrängt wird und vermehrt kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Deshalb wird die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt (Electronic Monitoring), wie sie bereits in sieben Kantonen versuchsweise zum Einsatz kommt, definitiv als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten gesetzlich verankert. Electronic Monitoring kann zusätzlich gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von 3 bis 12 Monaten angeordnet werden.

Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten können auch als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Die gemeinnützige Arbeit ist entsprechend dem Anliegen der Kantone nicht mehr als eigenständige Strafe, sondern neu als Vollzugsform vorgesehen. Damit sind künftig nicht mehr die Gerichte, sondern die Strafvollzugsbehörden für die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

Wiedereinführung der Landesverweisung

Der Bundesrat will ferner die strafrechtliche Landesverweisung wieder einführen. Die Verhängung einer Landesverweisung im Strafurteil stellt sicher, dass künftig der aufenthaltsrechtliche Status einer verurteilten Person bei ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug rechtskräftig entschieden ist und die Person zu diesem Zeitpunkt ausgewiesen werden kann. Weil die Landesverweisung in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ausgesprochen wird, entfaltet sie zudem eine stärkere präventive Wirkung als die administrativ verfügte ausländerrechtliche Ausweisung.

Die Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung hat sich wie die Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen in der Praxis nicht bewährt. Sie wird daher wieder eingeführt. Im Unterschied zur Ausschaffungsinitiative, die in bestimmten Fällen eine obligatorische Landesverweisung verlangt, sieht die vorliegende Revision die Einführung einer fakultativen Landesverweisung vor.

Die Gesetzesrevision präzisiert ferner, dass die zuständige Behörde vor der bedingten Entlassung eines Täters aus dem stationären Massnahmenvollzug zwingend ein Gutachten einholen und eine Fachkommission anhören muss. Diese Präzisierung beseitigt eine Unsicherheit, die sich im Fall Lucie gezeigt hat, und gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung.

Im Jugendstrafgesetz wird die Altersgrenze für die Beendigung von Massnahmen von 22 auf 25 Jahre erhöht. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Heute müssen einzelne Jugendliche aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden, auch wenn ihnen die für ein geordnetes Leben erforderlichen Grundlagen nicht vollständig vermittelt werden konnten. Die Erhöhung der Altersobergrenze wird es in Zukunft ermöglichen, dass Jugendliche während einer Massnahme eine Berufslehre abschliessen können.


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