Anforderungen an Unterhaltsbetriebe für Kleinluftfahrzeuge

Bern, 01.04.2004 - Das UVEK hat die Anforderungen für Unterhaltsbetriebe, die Arbeiten an Kleinluftfahrzeugen vornehmen, neu definiert. Die entsprechende Verordnung tritt heute in Kraft. Für den Unterhalt von Grossluftfahrzeugen haben weiterhin die europäischen Normen Gültigkeit.

Seit Mitte der 90-er Jahre gelten in der Schweiz für den Unterhalt von Luftfahrzeugen die europäischen Normen der Joint Aviation Authorities (JAA). Sie regeln die Anforderungen für Betriebe, welche Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen durchführen wollen. Nur gemäss den JAA-Standards zertifizierte Unternehmen waren bisher überhaupt autorisiert, Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen vorzunehmen. Diese Betriebe stehen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), welches die Handhabung der Normen regelmässig mit Audits und Inspektionen überprüft.

Bei der Anwendung der JAA-Regelungen zeigte sich, dass die Normen in vielen Teilen unverhältnismässige Anforderungen an Unterhaltsbetriebe stellen, die Arbeiten an zumeist für private Zwecke genutzten Kleinluftfahrzeugen vornehmen. Denn ein Unterhaltsprogramm für einen Grossraum-Jet mit über 200 Sitzen differiert in Umfang und Ausgestaltung stark von einem für eine zweiplätzige Propellermaschine. Aus diesem Grund entschloss sich das UVEK, für die zweite Kategorie eine eigene Verordnung zu erarbeiten.

Mit dieser «Verordnung 2 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe» hat der Bund zweckmässige, die Sicherheit von Kleinluftfahrzeugen gewährleistende Bestimmungen geschaffen. Sie regeln die Voraussetzungen für den Erwerb eines zum Unterhalt von Kleinluftfahrzeugen berechtigenden Ausweises, namentlich in Bezug auf die Räume, das Personal und die Werkzeuge sowie Rechte und Pflichten eines Betriebs. Als Kleinluftfahrzeuge gelten Geräte mit einem maximalen Startgewicht von 5700 Kilogramm. Der Unterhalt von Luftfahrzeugen mit einem Startgewicht über 5700 Kilogramm hat weiterhin gemäss den JAA-Normen zu erfolgen. Diese sind in der «Verordnung 1 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145)» festgehalten.

Durch die neue Regelung ändern auch gewisse Vorgaben für den Unterhalt an Luftfahrzeugen. Die massgebenden Bestimmungen in der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) wurden deshalb angepasst



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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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