Zürich-Kloten: Neue Wochenend-Flugregelung tritt am 27. Oktober in Kraft

Bern, 27.09.2002 - Die im Luftverkehr-Staatsvertrag mit Deutschland vorgesehene zweite vorgezogene Massnahme betreffend die Anflüge auf Zürich-Kloten an Wochenenden tritt am 27. Oktober 2002 wie vereinbart in Kraft. Die für die Umsetzung nötigen Investitionen sind auch notwendig, wenn die Eidg. Räte den Staatsvertrag nicht ratifizieren sollten.

Der Staatsvertrag mit Deutschland betreffend die Anflugregelung über süddeutschem Gebiet und die Durchführung der Flugsicherung durch die Schweiz wird zur Zeit in der vorberatenden Kommission des Ständerates behandelt. Der Vertrag sieht vor, dass ab dem 27. Oktober 2002 an den Wochenenden jeweils zwischen 20.00 Uhr und 09.00 Uhr keine Anflüge unterhalb von 3.500 Metern über Meer über deutsches Hoheitsgebiet erfolgen; Ausnahmen sind möglich. Es handelt sich um die zweite vorgezogene Massnahmen. Die erste vorgezogene Massnahme betrifft die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr; sie ist seit dem 19. Oktober in Kraft.

Im Parlament (Ip. Schweiger vom 17.09.2002) und in der Öffentlichkeit (u. a. Schreiben der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz an den Vorsteher des UVEK) wurden Bedenken zur Anwendbarkeit und Wirkung dieser Bestimmung geäussert. Die zweite Massnahme trete in Kraft, obwohl der Nationalrat den Staatsvertrag abgelehnt habe und der Entscheid des Ständerates hängig sei. Sie erfordere Investitionen, für die der Bund den Flughafen entschädigen müsse, wenn der Vertrag abgelehnt werde. Fraglich sei, ob sie unter dem Aspekt der Sicherheit verantwortbar sei.

Die Umsetzung ist rechtlich geboten. Die Einigung auf vorgezogene Massnahmen waren für das Zustandekommen des Vertrages mitentscheidend. Deutschland gestand der Schweiz sehr lange Übergangsfristen für die volle Umsetzung des Vertrages zu. Diese sind für den uneingeschränkten Betrieb des Flughafens sehr wichtig, konnten aber nur erreicht werden, indem einer vorzeitigen Anwendung gewisser Einschränkungen zugestimmt wurde. Die deutsche Seite beharrte zudem auf vorgezogenen Massnahmen, weil sie befürchtete, die Ratifizierung des Vertrages könnte sich im Parlament verzögern. Eine solche Vereinbarung abzuschliessen, liegt in der Kompetenz des Bundesrates.

Damit besteht die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, die entsprechende Vertragsbestimmung umzusetzen. Ein Verzicht auf die Umsetzung käme einer Erklärung der Schweiz gleich, an den Vertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen. Solange der Vertrag in den Räten nicht abschliessend behandelt ist, kommt ein solches Vorgehen nicht in Betracht. Zudem kann durch dieses Vorgehen die wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit der Massnahme erprobt werden, bevor das Parlament abschliessend entscheidet.

Ohne Vertrag ist mit einseitigen Massnahmen Deutschlands und der Rückübernahme der Flugsicherung zu rechnen, welche die Anflüge über süddeutschem Gebiet einschränken werden. In diesem Fall sind die laufenden Anpassungen der Flughafeninfrastruktur und womöglich sogar noch weiter gehende Vorkehrungen ebenfalls notwendig. Auch die vom Flughafen selbst angestrebte künftige Entwicklung mit einer Erhöhung der Spitzenkapazität ist nur möglich, wenn die entsprechenden Anpassungen der Flughafeninfrastruktur, die auch die jetzt zu treffenden Vorkehrungen umfassen, vorgenommen werden.

Die Frage nach der Zweckmässigkeit der laufenden Anpassungen der Infrastruktur würde sich also nur stellen, falls wider Erwarten bei einem Scheitern des Vertrags das heutige Anflugregime vollumfänglich aufrechterhalten werden könnte und der Flughafen auf betriebliche Anpassungen für die Bewältigung des zukünftigen Verkehrsaufkommens verzichten würde. Die Aufwendungen für die Einhaltung des Staatsvertrags sind gemäss Betriebskonzession vom Flughafen selbst zu tragen. Da alle jetzigen Anordnungen rechtmässig erfolgen, entsteht auch in diesem Fall keine Entschädigungspflicht.

Unter Sicherheitsaspekten bestehen keine Bedenken. Die Umsetzung der zweiten vorgezogenen Massnahme erfolgt unter Einhaltung aller Anforderungen der anwendbaren nationalen und internationalen Normen.


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