BAZL ermöglicht Sofort-Übernahme durch Crossair

Bern, 02.10.2001 - Mit der Einstellung des Swissair-Flugbetriebs hängen deren Konzessionsrechte und -pflichten buchstäblich in der Luft: Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) stellt der Crossair die Bewilligung mit sofortiger Wirkung für zahlreiche Kurz- und Mittelstrecken-Flüge in Europa aus, die bisher von der Swissair durchgeführt wurden. Gleichzeitig wird das Verfahren für die Übertragung der Streckenkonzessionen eingeleitet. Unsicher ist die Zukunft dagegen weiterhin bei den Swissair-Langstreckenflügen.

Mit der Einstellung des Flugbetriebs ist Swissair nicht mehr in der Lage, die ihr mit Streckenkonzessionen übertragenen Rechte und Pflichten zu erfüllen. Um der Nachfrage trotzdem entsprechen zu können, erteilt das BAZL der Crossair AG mit sofortiger Wirkung die entsprechenden Bewilligungen. Gleichzeitig werden die gesetzlich vorgesehenen Verfahren für die ordentliche Übertragung der Streckenkonzessionen eingeleitet. Die gegenwärtige Lage präsentiert sich für das BAZL folgendermassen:

  • Die Sofort-Bewilligung des BAZL betrifft in erster Linie jene Strecken, welche die Crossair bereits heute mit eigenen Flugzeugen und Besatzungen im Auftrag der Swissair bedient (sog. «wet lease»). Dieses Vorgehen macht es möglich, diese Strecken praktisch lückenlos weiter zu bedienen und damit einem grossen Teil der Nachfrage zu entsprechen.
  • Darüber hinaus erteilt das BAZL der Crossair die sofortige Bewilligung, auf elf bisher von der Swissair bedienten Europa-Strecken Linienflüge durchzuführen, wenn auch in begrenztem Umfang.
  • Schwieriger sieht es bei den Langstreckenverbindungen aus. Zur Zeit zeichnet sich für diese Flüge keine unmittelbare Lösung ab. 

Für die Übernahme von Streckenkonzessionen kommen grundsätzlich nur schweizerische Flugbetriebe in Frage, die im Besitze eines «Air Operator Certificate» (AOC) und einer Betriebsbewilligung sind. Das AOC kann vom BAZL nur ausgestellt werden, wenn das Unternehmen den Flugbetrieb und den Flugzeugunterhalt gemäss den europäischen JAR-OPS-Vorschriften gewährleisten kann, für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist zudem der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Linienbetrieb erforderlich (Art. 103 Luftfahrtverordnung; SR 748.01). Die Ausstellung von Streckenkonzessionen für Europa-Flüge sollte bis zum Flugplanwechsel am 28. Oktober 2001 möglich sein.


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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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