Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern, 03.03.2009 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Februar 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit drei entsprechenden Beschlüssen der UNO und trat bzw. tritt am 24. Februar und 3. März 2009 in Kraft.

Mit der Änderung wird eine Person libyscher Herkunft neu in die Liste aufgenommen. Einundzwanzig bestehende Einträge werden aufdatiert.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.

Gegenwärtig sind aufgrund dieser Finanzsanktionen 35 Konten mit insgesamt rund 20 Millionen Schweizer Franken eingefroren.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Roland E. Vock, SECO, Ressort Sanktionen, Tel. +41 (31) 324 07 61



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