Luftfahrtpolitische Ziele im Gesetz verankern

Bern, 20.05.2009 - Die Leitsätze des Bundesrates aus dem luftfahrtpolitischen Bericht sollen gesetzlich verankert und die Aufsichtstätigkeit des Bundes präzisiert werden. Der Bundesrat hat die Botschaft zur ersten Teilrevision des Luftfahrtgesetzes ans Parlament verabschiedet. Die Finanzierung der Flugsicherung, eine Aufsichtsabgabe für die kommerzielle Luftfahrt und erweiterte Kompetenzen der europäischen Agentur für Flugsicherheit sind zentrale Themen der Vorlage.

Der Bundesrat hatte 2004 im luftfahrtpolitischen Bericht die Ziele für die Schweizer Aviatik definiert. Sie sollen einen im europäischen Vergleich hoch stehenden Sicherheitsstandard und eine optimale Anbindung des Landes an europäische sowie weltweite Zentren ermöglichen. Mit einer ersten Teilrevision des Luftfahrtgesetzes will der Bundesrat seine Leitsätze aus dem luftfahrtpolitischen Bericht umsetzen und die Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) anpassen. Die sicherheitsrelevanten Aktivitäten des Amtes sollen verstärkt durch die kommerzielle Luftfahrt finanziert werden.

Best Practice anstreben

In der Schweizer Luftfahrt kommen seit langem die international harmonisierten Normen zur Anwendung. Diese Vorgaben entsprechen den anerkannten Regeln der Technik und gewährleisten ein ausreichendes Sicherheitsniveau. Ein höheres Mass an Sicherheit lässt sich mit dem aktuellen Stand der Technik (Best Practice) erreichen, der auf gesicherten Erkenntnissen aus der Wissenschaft basiert. Im Interesse des angestrebten hohen Sicherheitsniveaus sollen künftig für die Schweizer Luftfahrt vermehrt Normen gelten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass ein gesetzlicher Spielraum besteht und die Normen sachlich angezeigt sowie wirtschaftlich tragbar sind.

Kostendeckungsgrad erhöhen

Die Politik und die Eidgenössische Finanzkontrolle haben dem BAZL wiederholt vorgehalten, sein Kostendeckungsgrad sei zu tief. Das Amt selber wies 2007 Bedarf für 44 zusätzliche Stellen aus, um seine Aufgaben in der Sicherheitsaufsicht über die Schweizer Luftfahrt langfristig gewährleisten zu können. Der Bundesrat anerkannte den Personalbedarf im Grundsatz, bewilligte in einem ersten Schritt aber lediglich 20 Stellen mit der Auflage, diese haushaltneutral zu finanzieren. Durch eine Anpassung der Gebührenverordnung konnte das Amt die Vorgabe erfüllen. Um die Aufwendungen für die anderen 24 Stellen abdecken zu können, ist in einem zweiten Schritt neu eine Aufsichtsabgabe vorgesehen. Sie beläuft sich auf rund 5 Millionen Franken jährlich.

Die Abgabe entrichten soll die kommerzielle Luftfahrt, das heisst Fluggesellschaften, Flughäfen, Produktions- und Unterhaltsbetriebe, Flugschulen sowie Bodenabfertigungs-, Fracht- und Bordverpflegungsbetriebe. Keine Abgabe bezahlen müssen Piloten und Besitzer von Luftfahrzeugen. Umgerechnet auf die 2008 ab den Landesflughäfen beförderten Passagiere ergibt dies pro Person einen Betrag von zirka 13 Rappen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Unternehmen sind je nach Grösse unterschiedlich.

Flugsicherung optimal positionieren

Die heutige Regelung der Gebühren, welche die Flugsicherung für An- und Abflüge auf Schweizer Flughäfen und für Überflüge in Rechnung stellt, führt zu unerwünschten Quersubventionierungen. So dienen zum Beispiel die Erträge der Flugsicherung am Flughafen Zürich mit einem Deckungsgrad von über 100 Prozent zur Finanzierung des defizitären Services auf den Regionalflugplätzen. Eine Belastung entsteht der Schweizer Flugsicherung Skyguide zudem durch den Umstand, dass sie in Deutschland, Italien und Österreich Dienstleistungen erbringt, jedoch nur teilweise Einnahmen dafür erhält.

Um die Quersubventionierung zwischen den Flugplätzen zu reduzieren, sollen die Gebühren für die Flugsicherung künftig nicht mehr überall gleich sein, sondern nach Gruppen abgestuft werden. Dazu ist vorgesehen, die Flugplätze in drei Kategorien einzuteilen: Landesflughäfen, Regionalflugplätze und übrige Flugplätze. Innerhalb einer Kategorie sollen die gleichen Berechnungsgrundlagen für die Flugsicherungsgebühren gelten, Quersubventionierungen zwischen den verschiedenen Kategorien sind ausgeschlossen. Um die dadurch entstehende Deckungslücke bei der Flugsicherung auf den Regionalflugplätzen auszugleichen, will der Bundesrat einen Teil der Einnahmen aus der Kerosinbesteuerung heranziehen. Die Verfassungsänderung, welche es ermöglichen soll, die Einnahmen aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen künftig für die Luftfahrt zu verwenden, wird im Herbst zur Abstimmung kommen.

Im Interesse der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Flugsicherung schlägt der Bundesrat zudem vor, Skyguide die fehlenden Erträge für ihre Tätigkeit im Ausland auszugleichen. Dabei handelt es sich um jährlich 44 Mio. Franken. Da im Gegenzug vorgesehen ist, die Kosten von 18 Mio. Franken für die Mitgliedschaft bei der europäischen Flugsicherungsorganisation und die Aufsicht durch das BAZL wieder an die Skyguide zu übertragen, resultiert für die Bundeskasse unter dem Strich ein finanzieller Mehraufwand von 26 Mio. Franken. Es handelt sich um eine Übergangslösung, die auf maximal neun Jahre befristet ist. Bis dann dürften entweder Vereinbarungen mit den betroffenen Nachbarstaaten oder eine Regelung im Rahmen der Neuordnung der Flugsicherung in Europa vorliegen. Im Weiteren soll Skyguide die Möglichkeit erhalten, Tochtergesellschaften zu gründen, um sich mit Blick auf das Projekt der Neugestaltung der Flugsicherung in Europa optimal positionieren zu können.

Die Schweiz nimmt seit Dezember 2006 an der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) teil. Die EASA ist zuständig für die Zulassung und den Unterhalt von Fluggeräten sowie -komponenten und wird ihre Kompetenzen in den nächsten Jahren auf die Bereiche Flugbetrieb, Pilotenausbildung, Flugsicherung und Flughäfen ausdehnen. Eine neue Verordnung enthält unter anderem die Möglichkeit, dass die EU auf Antrag der EASA Unternehmen büssen kann, welche die Vorgaben nicht einhalten. Nun soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, bei der Umsetzung internationaler Normen solche Strafklauseln vorzusehen.


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