Die WEKO büsst drei Pharmaunternehmen wegen Festlegung von Wiederverkaufspreisen

Bern, 01.12.2009 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) stellt fest, dass die Vereinbarungen über die Festlegung von Wiederverkaufspreisen zwischen den Produzenten und den Verkaufsstellen von drei Hors-Liste Medikamenten unzulässig sind. Sie verhängt gegen die betroffenen Pharmaunternehmen Pfizer AG, Eli Lilly (Suisse) SA und Bayer (Schweiz) AG eine Busse von CHF 5.7 Mio.

Im konkreten Fall haben die Produzenten die Wiederverkaufspreise für ihre Medikamente gegen erektile Dysfunktion (Viagra, Cialis und Levitra) in Form von Publikumspreisempfehlungen festgelegt. Diese Preise sind in die branchenspezifischen Informatiksysteme integriert oder werden direkt von den Grossisten an die Apotheken und an die selbstdispensierenden Ärzte übermittelt, welche sie dann zu einer grossen Mehrheit unverändert gegenüber ihren Patienten anwenden. Die WEKO ist zum Schluss gekommen, dass diese Verhaltensweisen unzulässige Abreden gemäss Art. 5 Abs. 4 des Kartellgesetzes (KG) darstellen, weil damit die Wiederverkaufspreise festgelegt werden.

Dieses System der Festlegung von Verkaufspreisen findet seinen Ursprung im Sanphar-Kartell, welches 2000 verboten wurde. Sanphar war eine Branchenvereinbarung, welche insbesondere die Festlegung der Wiederverkaufspreise aufgrund einer Margenordnung ermöglichte. Die WEKO stellt fest, dass die Grundidee dieser Vereinbarung für die genannten rezeptpflichtigen Medikamente, deren Kosten von der Grundversicherung nicht übernommen werden, überlebt hat. Dieses System, welches den ganzen in Frage stehenden Markt betrifft, stabilisiert die Fabrikabgabepreise der Hersteller und die Margen der Verkaufsstellen. Die WEKO hat nun den betroffenen Pharmaunternehmen die weitere Publikation verboten und hat eine Sanktion von gesamthaft CHF 5.7 Mio. ausgesprochen.

Die nun abgeschlossene Untersuchung betraf die drei sogenannten „Hors-Liste" Medikamente Viagra, Cialis und Levitra. Diese unterstehen zwar der Rezeptpflicht, werden aber von den Krankenkassen nicht vergütet, weshalb deren Preis auch nicht staatlich festgelegt wird, sondern von den Verkäufern festzulegen ist. Daraus folgt, dass dieser Markt den allgemeinen Regeln des Kartellrechts untersteht, welche von den Marktteilnehmern nicht umgangen werden dürfen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.


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