Verordnungen an revidiertes Luftfahrtgesetz angepasst

Bern, 04.03.2011 - Änderungen bei der Finanzierung der Flugsicherung Skyguide und neue Kompetenzen für das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) in Ausnahmesituationen zur Wahrung von übergeordneten öffentlichen Interessen: Diese Anpassungen hat der Bundesrat heute an den Ausführungsverordnungen zum revidierten Luftfahrtgesetz vorgenommen.

In der Herbstsession 2010 hat das Parlament das revidierte Luftfahrtgesetz verabschiedet. Als Folge davon hat der Bundesrat heute an seiner Sitzung Änderungen an rund einem halben Dutzend Ausführungsverordnungen genehmigt.

Unter anderem betreffen die Anpassungen die Finanzierung der Flugsicherung Skyguide. Mit dem revidierten Luftfahrtgesetz hat der Bund neu die Möglichkeit, Ertragsausfälle für Dienstleistungen von Skyguide im Ausland für längstens neun Jahre zu entschädigen. Dies soll nun geschehen. Kosten für den Bund: rund 40 Mio. Franken pro Jahr. Dafür muss Skyguide künftig die Kosten für die operative Aufsicht durch das BAZL und die Beiträge an die europäische Flugsicherungsorganisation Eurocontrol selber tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt knapp 20 Millionen Franken pro Jahr. Am 19. Dezember 2003 hatte der Bundesrat zur Entlastung von Skyguide beschlossen, dass der Schweizer Flugsicherung die Aufsichtskosten durch das BAZL nicht mehr in Rechnung gestellt werden und dass der Bund die Beitragszahlungen an Eurocontrol  übernimmt.

Das BAZL erhält neu zudem die Kompetenz, zur Wahrung übergeordneter öffentlicher Interessen ausnahmsweise Flüge während der Nachtflugsperre zu erlauben. Gedacht wird an Situationen wie sie nach dem Ausbruch des Vulkans in Island herrschten,  wo zur möglichst raschen Herstellung eines geordneten Flugbetriebs einzelne Landungen und Starts ausserhalb der Betriebszeiten von Flughäfen erlaubt wurden. Zu denken ist ferner an internationale Grossanlässe wie Fussballeuropameisterschaften, wo Fans zwecks Verhinderung von Ausschreitungen möglichst rasch ausgeflogen werden sollen. Vor einem solchen Entscheid muss das BAZL die betroffenen Kantone und Flugplätze anhören.

Eine weitere Änderung betrifft die Strafnormen im Luftrecht. Bisher bestand im Luftfahrtgesetz nur eine sehr allgemein gefasste Strafbestimmung  Neu enthalten die Verordnungen im Interesse der Rechtssicherheit präzise Strafnormen. Die Strafbarkeit der Luftfahrtakteure wird dadurch aber nicht ausgedehnt. Die geänderten Verordnungen treten zusammen mit dem revidierten Luftfahrtgesetz am 1. April 2011 in Kraft.


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