6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung

Bern, 13.05.2011 - Der Bundesrat hat die Botschaft zum zweiten Massnahmenpaket der 6. Revision der Invalidenversicherung zu Handen des Parlaments verabschiedet. Mit dieser "IV-Revision 6b" erfüllt er dessen Auftrag, die IV insbesondere mit Einsparungen zu sanieren. Das Massnahmenpaket stellt sicher, dass die IV ab Ende der befristeten Mehrwertsteuererhöhung, also ab 2018, finanziell auf eigenen Beinen steht. Die Revision 6b zielt überdies darauf ab, bis 2025 die Schulden der IV beim AHV-Fonds vollständig zurück zu zahlen, also bis zu einer Phase, in welcher die AHV auf genügend Liquidität angewiesen sein wird. Die Revision 6b soll 2015 in Kraft treten.

Die IV-Revision 6b ist das letzte Element des Massnahmenplans zur vollständigen Sanierung der IV:

  • Dank der 4. und 5. IV-Revision wurde die Anzahl der neuen IV-Renten seit 2003 um 47% gesenkt, und das Defizit der IV wurde stabilisiert.
  • Von 2011 bis Ende 2017 verschafft die Zusatzfinanzierung der IV Einnahmen von mehr als 14 Milliarden Franken (Startkapital aus dem AHV-Fonds, befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer, Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund), welche das Defizit vorübergehend beseitigen und es erlauben, die Massnahmen der dritten und letzten Sanierungsetappe, der 6. IV-Revision, sozial vertretbar umzusetzen.
  • Die 6. IV-Revision schliesslich hat gemäss Auftrag des Parlaments die nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung insbesondere durch eine Senkung der Ausgaben zum Ziel. Gemäss den neusten finanziellen Projektionen erlauben es die Mehreinnahmen und die Minderausgaben der IV zusammen mit den Massnahmen des ersten Pakets (IV-Revision 6a; vom Parlament am 18. März 2011 verabschiedet), das von 2019 bis 2025 erwartete Defizit um rund 750 Mio. Franken jährlich zu reduzieren. Mit der nun dem Parlament vorgelegten IV-Revision 6b soll die Rechnung der IV vollständig und nachhaltig ausgeglichen werden und ihre Schulden bei der AHV sollen bis 2025 getilgt werden. Die vorgesehenen Massnahmen intensivieren die Prävention und Eingliederung und nehmen Systemanpassungen vor, um bestehende Fehlanreize zu eliminieren.

Die Revision 6b sieht die folgenden Elemente vor. Zur Sanierung der IV werden aber auch Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene ergriffen, die nicht Bestandteil der nun verabschiedeten Botschaft sind.

Stufenloses Rentensystem

Das geltende System mit vier fixen Rentenstufen führt zu Schwelleneffekten, welche die Eingliederungsbemühungen unterlaufen. Es bestraft IV-Rentner/innen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum in einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferen Rentenstufe führt, weil der Rentenverlust oft grösser ist als das zusätzlich erzielte Einkommen. Vorgeschlagen wird darum ein stufenloses Modell in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad. Einerseits setzt dies einen wesentlichen Anreiz für Rentner/innen, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu steigern, und anderseits ermöglicht es Einsparungen auf den Renten. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die verbleibende geringe Erwerbsfähigkeit kaum ausgenutzt werden kann, soll ab einem IV-Grad von 80% eine ganze Rente ausbezahlt werden (heute ab 70%). Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitzstand gewahrt. Damit die vorliegende Änderung ihre positive Wirkung voll entfalten kann, wird das stufenlose Rentensystem auch in der 2. Säule für Neurenten eingeführt.

-> durchschnittliche jährliche Entlastung (2015-2025): 150 Mio. Franken

Verstärkte Eingliederung

Die Früherfassung und die auf Menschen mit psychischen Problemen ausgerichteten Integrationsmassnahmen, die mit der 5. IV-Revision eingeführt wurden, werden erweitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung der Versicherten und der Arbeitgebenden verstärkt die Prävention von Invalidität. Mit der Einführung des Personalverleihs werden Menschen mit Behinderung für Arbeitgebende attraktiver, da diesen das Risiko einer solchen Anstellung grösstenteils abgenommen wird. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versicherten mit psychischen Problemen erhöhen. Zudem haben die Versicherten künftig nur Anspruch auf eine Rente, wenn sie nicht mehr eingliederungsfähig sind und ihre Erwerbsfähigkeit mit medizinischer Behandlung nicht wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

-> durchschnittliche jährliche Entlastung (unter Berücksichtigung der notwendigen Investitionen; 2015-2025): 50 Mio. Franken

Anpassung der Elternrente

Bezüger/innen einer IV-Rente erhalten für jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wenn es in Ausbildung ist, zusätzlich zu ihrer Rente eine Elternrente. Diese beträgt heute 40% der Invalidenrente. Das Ersatzeinkommen zur Kompensation der Kinderkosten, die invalide Eltern zu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsächlich von der IV abgedeckt. Seit Einführung der Elternrenten sind jedoch weitere Leistungen für Rentner/innen mit Kindern hinzu gekommen (berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen). Im Vergleich mit Äquivalenzskalen, die in der Schweiz und im Ausland angewendet werden, wird der geltende Ansatz der IV als hoch betrachtet. Aus diesen Gründen soll er von 40% auf 30% der Invalidenrente herabgesetzt werden. Bei der Inkraftsetzung bereits laufende Elternrenten werden erst nach 3 Jahren angepasst.

-> durchschnittliche jährliche Entlastung (2015-2025): 120 Mio. Franken

Anpassung der Übernahme von Reisekosten

Reisekosten, die sich wegen einer von der IV finanzierten Heilbehandlung oder anderen Eingliederungsmassnahme ergeben, werden nach heutiger Praxis zu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mit der Neuregelung wird die Kostenübernahme wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung begrenzt, das heisst auf die Übernahme der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmassnahme effektiv notwendigen Kosten.

-> durchschnittliche jährliche Entlastung (2015-2025): 20 Mio. Franken

Personalbedarf

Für die Verstärkung der Eingliederung und wegen des neuen Rentensystems wird der Personalbedarf der IV-Stellen steigen. Zum einen werden sie zusätzliche Aufgaben übernehmen, so beim Ausbau der Früherfassung oder bei der eingliederungsorientierten Beratung und Begleitung. Zum andern werden sie durch die Einführung des stufenlosen Rentensystems eine steigende Zahl von Rentenrevisionen und von Beschwerden gegen die Festlegung von Invaliditätsgraden bewältigen müssen. Daher müssen den IV-Stellen die nötigen Ressourcen im Umfang von 100 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden.

-> durchschnittliche jährliche Mehrkosten (2015-2025): 15 Mio. Franken

Schuldenabbau

Nach dem Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuereinnahmen für die IV wird die Versicherung 2018 mit rund 9 Mia. Franken bei der AHV verschuldet sein. Um die IV vollständig zu sanieren, muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür sieht die Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fonds von über 50% einer Jahresausgabe der über diesem Mindestfondsstand liegende Kapitalanteil zum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesen wird. Aufgrund der neusten finanziellen Projektionen und unter Berücksichtigung der in den beiden Teilen der 6. Revision vorgesehenen Massnahmen erscheint es als realistisch, dass die Invalidenversicherung bis 2025 ihre Schulden vollständig wird zurückbezahlen können – also bis zur Phase, in welcher es bei der AHV zu Liquiditätsproblemen kommen könnte.

Ein Interventionsmechanismus soll die Liquidität des IV-Fonds sicherstellen und künftig Defizite und Schulden der Versicherung verhindern. Der Mechanismus umfasst zwei getrennte Abläufe, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgelöst werden:

  • Im ersten Ablauf muss der Bundesrat der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung notwendigen Gesetzesänderungen vorlegen, sobald im Rahmen der Überwachung des finanziellen Gleichgewichts ersichtlich wird, dass der IV-Fonds innert 3 Jahren und während zwei Jahren in Folge unter 40% einer Jahresausgabe der IV fallen wird.
  • Der zweite Ablauf sieht vor, dass der Bundesrat den Beitragssatz um 0,1 Punkt anhebt und die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung sistiert, wenn der IV-Fonds am Ende eines Jahres effektiv unter 40% sinkt und im Folgejahr unter dieser Grenze bleiben wird. Diese beiden Massnahmen treten gleichzeitig in Kraft und werden erst wieder aufgehoben, wenn der IV-Fonds wieder den gesetzlichen Mindeststand von 50% einer Jahresausgabe erreicht hat.

Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen

Mit der 5. IV-Revision hat die IV die Möglichkeit erhalten, gegen Personen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführen zu können. Die IV hat ihre Betrugsbekämpfung neu aufgebaut und verstärkt und geht seit August 2008 dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialversicherungen durchgeführt wird, werden die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und im Bundesgesetz über die berufliche Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verankert.

Wenn nötig, zusätzliche Anreize für Arbeitgeber

Der vorgesehene Interventionsmechanismus sieht als ersten Ablauf vor, dass der Bundesrat eine Botschaft vorlegen muss, wenn sich abzeichnet, dass der Stand des IV-Fonds unter 40% einer Jahresausgabe sinken wird. Diese Botschaft muss aber nicht nur Massnahmen zur Wiederherstellung einer ausgeglichenen Rechnung enthalten, sondern auch zusätzliche Anreize für die Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung anzustellen. Denn ein derartiges Absinken des Fonds wird als Indiz dafür gewertet, dass die gesteckten Integrationsziele nicht genügend erreicht wurden. Zudem hat der Bundesrat mit der Verabschiedung der Botschaft dem EDI den Auftrag erteilt, solche Vorschläge auch dann vorzulegen, wenn im Rahmen der Evaluation der IV-Revision 6a festgestellt würde, dass das Wiedereingliederungsziel verfehlt wird.

Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b

Die Investitionen in die verstärkte Eingliederung und die Kosten des zusätzlichen Personalbedarfs eingerechnet, kann der Finanzhaushalt der IV 2018 mit diesen Massnahmen um rund 295 Mio. Franken entlastet werden, von 2015 bis 2025 um durchschnittlich rund 325 Mio. Franken. Das nach der Umsetzung des ersten Massnahmenpakets (Revision 6a) allenfalls noch verbleibende Defizit wird damit beseitigt, und die IV wird über eine ausgeglichene Rechnung verfügen. Die Revision 6b erlaubt es zudem der Invalidenversicherung, ihre Schulden bei der AHV bis 2025 zurück zu bezahlen. Somit wird die IV dem Parlamentsauftrag entsprechend nachhaltig saniert sein.


Adresse für Rückfragen

031 322 46 40, Yves Rossier, Direktor, Bundesamt für Sozialversicherungen
031 322 91 32, Stefan Ritler, Vizedirektor, Leiter Geschäftsfeld IV, Bundesamt für Sozialversicherungen



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