WEKO erklärt Behinderungen des Online-Handels für unzulässig

Bern, 16.08.2011 - Mit Verfügung vom 11.07.2011 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) ihre Untersuchung wegen Behinderung des Online-Handels im Bereich der Haushaltgeräte abgeschlossen. Die WEKO kommt zum Schluss, dass Verbote von Verkäufen über Online-Shops grundsätzlich unzulässig sind und Internetverkäufe nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen beschränkt werden dürfen. Die Electrolux AG und die V-Zug AG hatten bereits zu Beginn der Untersuchung ihre Bereitschaft für eine einvernehmliche Lösung signalisiert und haben ihre jeweiligen Vertriebssysteme schon während der Untersuchung angepasst.

Die am 15.09.2010 eröffnete Untersuchung richtete sich gegen die Electrolux AG und die V-Zug AG. Die Electrolux AG untersagte ihren Händlern den Verkauf von Produkten über Online-Shops gänzlich, die V-Zug AG machte ihren Händlern diesbezüglich strikte Auflagen. Diese Verhaltensweisen der Electrolux AG und der V-Zug AG erachtet die WEKO als unzulässige Wettbewerbsabreden. Ausschlaggebend für die WEKO ist insbesondere, dass es grundsätzlich möglich sein muss, Produkte über Online-Shops zu verkaufen und Beschränkungen nur unter sehr restriktiven Bedingungen als zulässig betrachtet werden können.

Für die WEKO ist das Internet ein sehr wichtiger Vertriebskanal. Deshalb hält sie in ihrer Verfügung fest, dass Beschränkungen des Online-Handels nur ausnahmsweise und nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich sind. Selbst im Falle von zulässigen Beschränkungen des Online-Handels dürfen damit jedoch keinesfalls Parallelimporte verhindert oder Preisbindungen an die Wiederverkäufer vorgegeben werden.


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