Änderungen im Schiesswesen ausser Dienst

Bern, 24.01.2012 - Im Rahmen der vom Departementschef des VBS vorgenommenen Änderungen der Schiessverordnung-VBS und der Schiesskommissionsverordnung sind die Sicherheitsvorschriften für das ausserdienstliche Schiessen überarbeitet und verschärft worden. Auch findet das von den Schiessvereinen seit geraumer Zeit verwendete Informatiksystem der Vereins- und Verbandsadministration VVAdmin nun seine Rechtsgrundlage in den beiden Verordnungen.

Mit der Aufhebung der eidg. Schiesskommission als ausserparlamentarische Kommission ist, neben den kant. Schiesskommissionen, nur noch die Rede von den eidg. Schiessoffizieren. Die bisherige Schiesskommissionsverordnung trägt daher neu den Kurztitel "Schiessoffiziersverordnung".

Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Schiessbetrieb sind neu ausdrücklich die Schützenmeisterinnen und die Schützenmeister verantwortlich. Diese haben persönlich die Entladekontrolle durchzuführen. Auch ist vor Eintritt in das Schützenhaus durch eine Eingangskontrolle eine Kontrolle der Waffen durchzuführen. Neu ist auch die Vorgabe, dass Schiesspflichtige für das obligatorische Programm einen amtlichen Ausweis mitzubringen haben, so dass ihre Identität überprüft werden kann. Im Weiteren sind die gekauften, verschossenen als auch die zurückgegebenen Patronen im Sinne einer Kontrolle auf dem Standblatt zu notieren. Waffen dürfen in Schützenhäusern nur aufbewahrt werden, wenn die Räumlichkeiten oder Behältnisse zur Aufbewahrung den Sicherheitsanforderungen für die Munitionsaufbewahrung genügen. Der Verschluss ist, wie auch zu Hause, getrennt von der Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

Funktionärinnen und Funktionäre des Schiesswesens ausser Dienst erhalten eine persönliche Leihwaffe nur noch nach erfolgter Zuweisung zur Armee oder unter Vorlegen eines Waffenerwerbsscheines. Als Bedingungen für eine Zuweisung zur Armee gilt eine erfolgreich bestandene Personensicherheitsprüfung (PSP). Die PSP wird ab sofort bei jedem neuen Zuweisungsgesuch angewendet. Damit gelten für eine Zuweisung vergleichbare Bedingungen wie beim Waffenerwerbsschein. Bereits zugewiesene Schiessfunktionäre mit Leihwaffe werden einer nachträglichen PSP unterzogen. Zur Belassung der Leihwaffe wird der Schiessnachweis neu von allen Leihwaffenbesitzerinnen und -besitzern verlangt.


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