Vollzug der Bier-, Spirituosen- und Tabaksteuer unter einem Dach

Bern, 24.01.2013 - Im Zuge der Totalrevision des Alkoholgesetzes ist geplant, die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zu integrieren. Dabei sollen der Vollzug der Spirituosen-, Bier- und Tabaksteuer sowie die Regulierung des Alkoholhandels künftig in einer einzigen Organisationseinheit zusammengefasst werden. Dieser Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wird indessen erst nach Inkrafttreten der revidierten Alkoholgesetzgebung umgesetzt.

Die Totalrevision des Alkoholgesetzes, die zurzeit vom Parlament beraten wird, sieht die Liberalisierung des Ethanol- und des Spirituosenmarktes vor. Gleichzeitig sollen der Jugendschutz verstärkt und ein «Nachtregime» für den Alkoholverkauf eingeführt werden. Auf organisatorischer Ebene sollen das Profitcenter Alcosuisse, das heute das Bundesmonopol auf Ethanolimport ausübt, privatisiert und der restliche Teil der EAV in die EZV überführt werden.

Auf der Basis einer vertieften Analyse hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beschlossen, den Vollzug der geplanten Gesetze über die Spirituosensteuer und den Alkoholhandel zusammen mit dem Vollzug des Biersteuer- und des Tabaksteuergesetzes in einer einzigen Organisationseinheit zusammenzufassen. Die künftige Abteilung „Alkohol und Tabak" soll innerhalb der Hauptabteilung "Abgaben" in der Oberzolldirektion angesiedelt werden. Die Bündelung des Vollzugs der Verbrauchssteuern unter dem Dach EZV eröffnet zahlreiche interessante Perspektiven. Sie führt unter anderem zu Synergien im Bereich der Steuererhebung, der Kundenverwaltung und der Kontrolle. Dadurch wird der administrative Aufwand für Wirtschaft und Behörden vermindert.

Die Vorbereitungsarbeiten dieser umfangreichen Reorganisation werden parallel zur Behandlung der Totalrevision des Alkoholgesetzes im Parlament fortgesetzt, greifen dieser jedoch in keiner Weise vor. Die Frage des Standorts der neuen Einheit wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Reorganisation wird ausserdem nicht zu Lasten des Personals umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten der revidierten Alkoholgesetzgebung bleibt die EAV eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.


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