Anflugverfahren auf Flughafen Lugano: neue Massnahmen ab 1. September 2006

Bern, 28.04.2006 - Das Bundesamt für Zivillufttfahrt (BAZL) ergänzt durch neue operationelle Massnahmen das geltende Anflugregime auf den Flughafen Lugano-Agno. Diese neuen Massnahmen treten ab 1. September 2006 in Kraft, damit die verschiedenen Fluggesellschaften und der Flugplatz Zeit haben, die nötigen Anpassungen vorzunehmen.

Im Oktober 2003 hatte das BAZL eine Änderung des Anflugverfahrens auf die Südpiste 01 des Flughafens Lugano verfügt. Das alte Verfahren entsprach nicht mehr den internationalen Normen. Als Übergangsbestimmung erlaubte das BAZL seinerzeit Flugzeugen, die für einen Anflugwinkel von 6 Grad zertifiziert waren, einen Anflug mit einem Gleitwinkel von 6,65 Grad. Diese Ausnahmebestimmung, die ursprünglich bis Oktober 2005 befristet war, wurde bis Ende April 2006 verlängert.

Das BAZL hat heute entschieden, den Anflug auf die Piste 01 mit neuen operationellen Massnahmen zu ergänzen. Um den verschiedenen Beteiligten Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben, gewährt das Amt eine Übergangsfrist von vier Monaten. Ab 1. September dürfen nur noch Flugzeuge, die für 6 Grad zertifiziert sind und zusätzlich über eine Einverständniserklärung, einen so genannten «Letter of non objection» des Herstellers verfügen, die Piste 01 von Lugano mit einem Anflugwinkel von 6,65 Grad anfliegen. Die Landung erfolgt dann aus einem Winkel von 6 Grad. Aus Sicherheitsgründen hat das BAZL zudem die maximal tolerierte Abweichung vom exakten Anflugwinkel reduziert und den zulässigen Rückenwind halbiert. Weiter muss der Flughafen zur Gewährleistung der Sicherheit eine Anflughilfe in Form von Bodenmarkierungen (Steep Approach Runway Marker) anbringen. Diese Markierungen müssen bei Nacht beleuchtet werden. Das indirekte Anflugverfahren (Circling) von Norden her auf die Piste 19 bleibt unverändert bestehen.

Durch diese Entscheidung ermöglicht das BAZL eine optimale Nutzung des Anflugverfahrens auf Piste 01 ohne dabei die Sicherheit zu beeinträchtigen. Der Entscheid berücksichtigt auch die wirtschaftlichen Interessen des Kantons und ermöglicht weiterhin Linienverkehr von und nach dem Tessin.


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