Änderung Energiegesetz per 1. Januar 2014

Bern, 21.11.2013 - Der Bundesrat setzt die von der Bundesversammlung im Juni 2013 beschlossene Änderung des Energiegesetzes per 1. Januar 2014 in Kraft. Damit stehen künftig mehr Mittel für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zur Verfügung. Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen erhalten statt der KEV einen einmaligen Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) und stromintensive Unternehmen können die Rückerstattung der bezahlten Netzzuschläge beantragen, wenn sie im Gegenzug ihre Energieeffizienz steigern.

Die Änderung des Energiegesetzes basiert auf der parlamentarischen Initiative „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher" (Pa. Iv. 12.400) der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates. Die Bundesversammlung hat den in der Pa. Iv. 12.400 vorgeschlagenen Bestimmungen am 21. Juni 2013 zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 24. Oktober 2013 ungenutzt abgelaufen.

Das revidierte Energiegesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die dazu erforderlichen Vollzugsbestimmungen müssen in der Energieverordnung festgelegt werden. Die Anhörung zu dieser Revision der Energieverordnung läuft noch bis zum 29. November 2013 (siehe Link). Die Inkraftsetzung ist per 1. April 2014 vorgesehen.

Die Änderung des Energiegesetzes gemäss Pa. Iv. 12.400 bringt folgende Neuerungen:

Maximaler Netzzuschlag steigt auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde (kWh)

Seit 2009 bezahlen alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten pro verbrauchte Kilowattstunde Strom einen Netzzuschlag zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien mittels KEV. Das gesetzliche Maximum des Netzzuschlags lag bisher bei 1,0 Rappen/kWh (Davon fliessen 0,9 Rappen in die KEV sowie in die bisher geltenden Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Finanzierung der wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Risikogarantien für  Geothermieprojekte und die Vollzugskosten. 0,1 Rappen werden zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen verwendet.) Dieses Maximum ist durch die Vielzahl der angemeldeten Anlagen mit einer positiven Vergütungszusage bereits vollständig ausgeschöpft. Da aber viele dieser Anlagen noch gar nicht gebaut sind (laufende Bewilligungsverfahren oder noch im Bau) und demnach noch keinen vergütungsberechtigten Strom ins Netz einspeisen, bezahlen die Stromkonsumentinnen und -konsumenten im laufenden Jahr  effektiv erst 0,45 Rappen/kWh (0,35 Rappen/kWh für die KEV und die weiteren Massnahmen sowie 0.1 Rappen/kWh für Gewässerschutzmassnahmen). Nächstes Jahr werden mehr Anlagen Strom einspeisen, daher hat der Bundesrat den Netzzuschlag für das Jahr 2014 bereits im Juni auf 0,6 Rappen/kWh festgelegt (0,5 Rappen/kWh für KEV und die weiteren Massnahmen sowie 0,1 Rappen/kWh für Gewässerschutzmassnahmen). Der maximale Netzzuschlag wird also auch nächstes Jahr noch nicht ausgeschöpft.

Daran ändert auch die aktuelle Revision des Energiegesetzes, mit welcher der maximale Netzzuschlag auf 1,5 Rappen/kWh erhöht wird, nichts. Zwar wird ein grosser Teil der rund 28‘000 Projekte auf der KEV-Warteliste dank der zusätzlichen Fördermittel eine positive Vergütungszusage erhalten (siehe Faktenblatt im Anhang). Diese Anlagen müssen aber zuerst gebaut werden und erhalten die KEV erst, wenn sie Strom ins Netz einspeisen. Der effektiv von den Stromkonsumentinnen und -konsumenten zu bezahlende Netzzuschlag wird auch künftig vom Bundesrat jeweils bedarfsgerecht festgelegt, in Abhängigkeit der Stromeinspeisung der vergütungsberechtigten Anlagen.

2014 liegt die Belastung durch den Netzzuschlag für einen 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 5‘000 kWh bei 30 Franken. Wenn dereinst der maximale Netzzuschlags von 1,5 Rappen/kWh erhoben wird, steigt sie auf 75 Franken pro Jahr.

Rückerstattung Netzzuschlag an stromintensive Unternehmen

Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung, können sich den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatten lassen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5 und weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet. Die Rückerstattung muss per Gesuch beantragt werden. Bedingungen sind, dass der Rückerstattungsbetrag mindestens 20‘000 Franken betragen muss, dass sich das Unternehmen in einer Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichtet, mindestens 20% des Rückerstattungsbetrags für zusätzliche, für die Zielvereinbarung nicht berücksichtigte Energieeffizienzmassnahmen einsetzt und dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet. Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Netzzuschlags vorsehen.

Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Unternehmen, welche die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten. Die Zielvereinbarung wird vom Bundesamt für Energie (BFE) oder einer vom BFE beauftragten privaten Organisation überprüft.

Einmalige Investitionsbeiträge (Einmalvergütungen) für kleine Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW werden künftig anstelle der KEV mit Einmalvergütungen gefördert. Diese betragen höchstens 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage. Zwischen KEV und Einmalvergütung wählen können Betreiber von neuen kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 kW und unter 30 kW. Gleiches gilt auch für wesentliche Anlagenerweiterung, wenn dabei die Gesamtleistung nicht auf 30 kW oder mehr erhöht wird. Betreiber von Anlagen, für die eine Einmalvergütung beansprucht wird und deren Leistung auf 30 kW oder mehr erweitert wird, können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (siehe Faktenblatt im Anhang).

Anlagen, für die eine Einmalvergütung beansprucht wird, unterliegen - mit Ausnahme des Gesamtdeckels - keinerlei Mengenbeschränkungen oder Kontingenten. Sobald der Gesuchsteller die Inbetriebnahme der Anlage nachweist, wird die Einmalvergütung ausbezahlt.

Recht auf Eigenverbrauch

Produzenten fossiler und erneuerbarer Energie erhalten das explizite Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauch). Nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie wird als eingespeist behandelt und verrechnet.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75, marianne.zuend@bfe.admin.ch



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Der Bundesrat
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Bundesamt für Energie
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