Anpassung der UVP-Verordnung an die Aarhus-Konvention: Start der Anhörung

Bern, 05.11.2014 - Die Aarhus-Konvention regelt den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich. Das Übereinkommen verlangt für bestimmte Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), deshalb muss die entsprechende Verordnung angepasst werden. Das UVEK hat die revidierte UVP-Verordnung am 4. November 2014 in die Anhörung geschickt.

Die seit Juni in der Schweiz verbindliche Aarhus-Konvention verlangt für bestimmte Anlagen, dass das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung der Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten muss. Diese Vorgaben entsprechen in der Schweiz einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese stellt sicher, dass bei der Planung von Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes frühzeitig Rechnung getragen wird. Welche Anlagen in der Schweiz einer UVP unterzogen werden müssen, ist in der Liste im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt. Nun wird diese Liste entsprechend der Aarhus-Konvention angepasst.

Zehn Anlagetypen werden neu in die Liste aufgenommen. Dies sind vor allem industrielle Betriebe, wie zum Beispiel Anlagen zur Herstellung von Glasfasern oder von Papier und Karton (vollständige Liste siehe Kasten). Zudem werden zwei bereits UVP-pflichtige Anlagetypen mit neuen Komponenten ergänzt und die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht von zwei Anlagetypen gesenkt.

Gleichzeitig soll der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz (BGS) auf ihr Gesuch hin das Verbandsbeschwerderecht erteilt werden. Die Organisation erfüllt dafür die gesetzlichen Voraussetzungen und wird der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen in der entsprechenden Verordnung hinzugefügt.

Das UVEK hat am 4. November 2014 die Anhörung zur revidierten UVP-Verordnung eröffnet. Sie dauert bis am 31. Januar 2015.

 

KASTEN:
Neue Anlagetypen mit UVP-Pflicht

Gemäss neuer UVP-Verordnung wären folgende Anlagetypen neu der UVP-Pflicht unterstellt, falls sie den entsprechenden Schwellenwert erreichen:

  • Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe.
  • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektroly­tisches oder chemisches Verfahren.
  • Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen.
  • Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstel­lung von Mineralfasern.
  • Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen.
  • Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
  • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel.
  • Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteler­zeugnissen aus tierischen und pflanzlichen Rohstoffen.
  • Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch.
Anlagen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme.


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