Bundesrat ermöglicht weitere Entwicklung besiedelter Gebiete um Flughafen Zürich

Bern, 28.11.2014 - Gemeinden um den Flughafen Zürich erhalten die Möglichkeit, ihre bestehenden Siedlungsgebiete weiter zu entwickeln. Der Bundesrat hat heute dazu die Lärmschutz-Verordnung angepasst. Er entspricht damit einem Anliegen der Gemeinden. In Gebieten, die vom Nachtfluglärm der grossen Flughäfen betroffen sind, dürfen künftig unter strengen Bedingungen Bauzonen ausgeschieden, neue Gebäude errichtet oder bestehende aus- und umgebaut werden. Voraussetzung dafür ist, dass lärmempfindliche Räume wie Wohn- und Schlafzimmer gegen Lärm geschützt und spezifische Anforderungen an den Flugbetrieb eingehalten werden.

Beim Festlegen oder Erschliessen von Bauzonen sowie beim Bau von Wohngebäuden müssen Grenzwerte zum Schutz vor Lärm eingehalten werden. Wegen Nachtfluglärm können derzeit weite Gebiete um den Flughafen Zürich weder eingezont noch erschlossen werden. Neu- oder Umbauten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Gleichzeitig besteht in dieser Region eine grosse Nachfrage nach Wohnraum. Um den Bedürfnissen der Gemeinden besser Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat heute eine Änderung der Lärmschutz-Verordnung beschlossen. Sie wird so angepasst, dass künftig in Gebieten, die von Nachtfluglärm betroffen sind, unter strengen Bedingungen Bauzonen ausgeschieden und erschlossen sowie neue Gebäude errichtet werden dürfen. Der Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm bleibt aufgrund der strengen Schutzmassnahmen an Gebäuden und der mindestens sechsstündigen Nachtflugsperre gewährleistet.

Wichtigste Änderungen

Neu ist es möglich, auch in Gebieten Gebäude zu errichten, wo zwar am Tag die Grenzwerte eingehalten werden, die jedoch zwischen 22.00 und Mitternacht von Fluglärm betroffen sind. Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Auf dem entsprechenden Flugplatz herrscht mindestens zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr kein Flugbetrieb. Das ist bei allen Regionalflugplätzen und Flugfeldern sowie beim Landesflughafen Zürich der Fall. Auf den Flughäfen Genf und Basel kann bereits ab 5.00 Uhr geflogen werden.
  • Beim Bau von Gebäuden müssen so genannte lärmempfindliche Räume wie zum Beispiel Wohn- oder Schlafzimmer gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sein. Die Schlafräume müssen zudem über gute Luft und ein angenehmes Raumklima verfügen, und die Fenster müssen sich in den Zeiten mit Flugverkehr automatisch schliessen und in den flugfreien Zeiten automatisch öffnen lassen.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.


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