EGMR: Effizienz steigern und Subsidiarität betonen

Bern, 06.03.2015 - Die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) soll sichergestellt und verbessert werden. Der Bundesrat hat deshalb am Freitag die Botschaft zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verabschiedet. Das Protokoll Nr. 15 stärkt das Subsidiaritätsprinzip und den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten.

Das Protokoll Nr. 15 fügt am Ende der Präambel der EMRK ein Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip ein und weist auf den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten hin. Die Ergänzung der Präambel nimmt Grundsätze auf, die der EGMR in seiner Rechtsprechung konkretisiert hat. Erstmals werden aber diese Grundsätze in der Konvention ausdrücklich erwähnt und damit gestärkt. Subsidiarität bedeutet, dass in erster Linie die Vertragsstaaten für die Einhaltung und Umsetzung der EMRK verantwortlich sind, ihnen dabei aber ein Ermessensspielraum zusteht. Der EGMR seinerseits legt die EMRK in letzter Instanz aus und schützt Personen, deren Rechte und Freiheiten innerstaatlich nicht beachtet werden.

Beschwerdefrist auf vier Monate verkürzt

Die weiteren Änderungen betreffen die Organisation und das Verfahren des EGMR. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird von sechs auf vier Monate nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil verkürzt. Zudem wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Abgabe eines Falles an die Grosse Kammer abgeschafft. Weiter müssen die als Richter und Richterinnen am EGMR kandidierenden Personen künftig jünger als 65 Jahre sein; hingegen entfällt die Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Schliesslich kann der EGMR eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist - in Zukunft selbst wenn der Fall noch nicht von einem innerstaatlichen Gericht geprüft worden ist.

Das Protokoll Nr. 15 ist bisher von zehn Staaten ratifiziert und von 29 weiteren Staaten unterzeichnet worden (Stand: 4. März 2015). Es reiht sich ein in die langjährigen Bestrebungen, die Funktionsfähigkeit des überlasteten EGMR sicherzustellen und zu verbessern. Noch zuwarten will der Bundesrat mit der Ratifikation des Protokolls Nr. 16 zur EMRK, das die Kompetenz des EGMR zur Erstattung von Gutachten ausweitet. Nach seiner Ansicht ist es offen, wie sich das Protokoll Nr. 16 auf die Arbeitslast des EGMR auswirken wird.


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