Bundesrat genehmigt Richtpläne der Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich

Bern, 29.04.2015 - Die Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich haben als erste Kantone ihre Richtpläne an die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes angepasst. Der Bundesrat hat diese Richtpläne heute genehmigt. Somit entfallen für diese drei Kantone die seit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes geltenden Übergangsbestimmungen.

An seiner heutigen Sitzung genehmigte der Bundesrat die gesamthaft überarbeiteten Richtpläne der Kantone Genf und Zürich und gleichzeitig auch die Richtplananpassung des Kantons Basel-Stadt. Damit erfüllen diese drei Kantone als Erste die Anforderungen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG). Das Stimmvolk hatte die Revision des RPG in der Abstimmung vom 3. März 2013 gutgeheissen. Zusammen mit der revidierten Raumplanungsverordnung hat der Bundesrat die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt haben die Kantone fünf Jahre Zeit, ihre Richtpläne an das revidierte RPG anzupassen. Solange kein entsprechender, durch den Bundesrat genehmigter Richtplan vorliegt, gelten die Übergangsbestimmungen. Diesen zufolge sind Einzonungen - abgesehen von wenigen Ausnahmen - nur dann zugelassen, wenn sie flächen- und zeitgleich kompensiert werden. Diese Übergangsbestimmungen werden nun für die Kantone Basel-Stadt, Genf und Zürich hinfällig.

Klare Begrenzung des Siedlungsgebiets und Verdichtung

Das revidierte RPG verlangt, die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Die Berechnung dieses Bedarfs lehnt sich dabei an die von Bund und Kantonen gemeinsam beschlossenen «Technischen Richtlinien Bauzonen» sowie die Szenarien des Bundesamts für Statistik (BFS) zur zukünftigen Bevölkerungsentwicklung an, wobei jeder Kanton das ihm richtig erscheinende Szenario wählt. Alle drei Kantone haben Annahmen getroffen, die unter den Werten des Szenarios «Hoch» des BFS liegen. Der kantonale Richtplan hat dann die Aufgabe, die korrekte Bauzonendimensionierung sicher zu stellen.

Die drei Richtpläne zeichnen sich wie folgt aus:

  • Der Kanton Basel-Stadt legt sehr zurückhaltend mögliche Erweiterungen des Siedlungsgebiets fest. Der Kanton setzt den Schwerpunkt klar auf die Siedlungsentwicklung nach innen. Obwohl der Kanton bereits heute über eine hohe Auslastung der Bauzonen verfügt, will er die Verdichtung weiter intensivieren. Dabei soll nicht nur der notwendige Raum geschaffen werden, um die erwarteten zusätzlichen Einwohnerinnen und Einwohner sowie Arbeitsplätze aufzunehmen, sondern gleichzeitig auch die Siedlungs- und Wohnqualität verbessert werden. Mit seinem Richtplan setzt der Kanton Basel-Stadt zudem neue städtebauliche Akzente, indem er punktuelles Wachstum in die Höhe sowie Arealentwicklungen und die Umwandlung frei werdender Areale vorsieht.
  • Der Kanton Genf beabsichtigt, die aufgrund der erwarteten Entwicklung zusätzlich benötigten Wohnungen und Arbeitsplätze vor allem durch eine weitere Verdichtung und die Erneuerung bestehender Quartiere zu schaffen. Dazu macht er in seinem Richtplan die notwendigen Vorgaben. Daneben sieht der Richtplan auch Siedlungserweiterungen auf Landwirtschaftsflächen vor. Gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes aus dem Jahr 1992 hat der Kanton Genf den Auftrag, 8400 ha Fruchtfolgeflächen dauerhaft zu erhalten. Da dies nicht mehr möglich wäre, wenn alle im Richtplan für eine Einzonung vorgesehenen Flächen überbaut würden, kann der Bundesrat nur einen Teil der geplanten Siedlungserweiterungen genehmigen. Der Kanton Genf muss seine Strategie weiter entwickeln, um den für die zukünftige Entwicklung notwendigen Raum zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig seine besten landwirtschaftlichen Böden bestmöglich erhalten zu können.
  • Kernelement der Siedlungsstrategie des Kantons Zürich sind die klaren Festlegungen zur Begrenzung des Siedlungsgebiets im Richtplan. Der Kanton hat sein Siedlungsgebiet umfassend überprüft und gegenüber dem bisherigen Richtplan aus dem Jahr 1996 flächenmässig kaum vergrössert - dies trotz der erwarteten starken Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung. Der kantonale Richtplan beschränkt sich auf die wichtigsten strategischen Festlegungen und beauftragt die Regionen, die Massnahmen zur Siedlungsentwicklung nach innen und zur Verdichtung umzusetzen. Gleichwohl bleibt die Steuerung dieser wichtigen Massnahmen beim Kanton: Der kantonale Richtplan wie auch das kantonale Gesetz enthalten klare Vorgaben für die regionalen Richtpläne. Des Weiteren hat der Kanton Zürich die Kompetenz, nötigenfalls direkt auf die Inhalte der regionalen Richtpläne Einfluss zu nehmen.


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