Bundesrat streicht veraltete Verkehrsregeln

Bern, 24.06.2015 - Verschiedene Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Der Bundesrat hat darum heute die nötigen Änderungen beschlossen und die Verkehrsregelnverordnung sowie die Signalisationsverordnung entsprechend angepasst. Zudem werden einige Signalisationsmöglichkeiten, die bisher nur versuchsweise angewendet wurden, rechtlich definitiv verankert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die heute geltende Verkehrsregelnverordnung (VRV) wurde im Jahr 1962 erlassen, die Signalisationsverordnung (SSV) stammt aus dem Jahr 1979. Seither hat sich die Situation auf den Strassen markant verändert. Einerseits nahm der Verkehr stark zu, andererseits veränderten sich die Bedürfnisse und das Verhalten der Verkehrsteilnehmenden. Seit ihrem Inkrafttreten wurden die beiden Verordnungen zwar immer wieder revidiert. Trotzdem enthalten sie nach wie vor zahlreiche veraltete Bestimmungen.

Im Rahmen der heute verabschiedeten Teilrevision hat der Bundesrat darum diverse Anpassungen an der VRV und der SSV beschlossen. Dabei geht es in erster Linie um die Aufhebung von veralteten Regeln sowie um die Weiterentwicklung des bestehenden Rechts. Insgesamt sind rund 50 Artikel von der Revision direkt oder indirekt tangiert. Am Rand betroffen sind auch die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und die Ordnungsbussenverordnung (OBV).

Nachfolgend einige Beispiele von gestrichenen Bestimmungen:

  • Die Regeln für Fussgängerkolonnen werden aufgehoben, weil es solche Kolonnen kaum mehr gibt (Art. 26 und 49 VRV).
  • Die Regeln über das Mitführen von sperrigen sowie spitzen und kantigen Gegenständen durch Fussgängerinnen und Fussgänger (Art. 48 Abs. 2 VRV) entsprechen nicht mehr dem Verkehrsverhalten.
  • Die Regel, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer die Pedale nicht loslassen dürfen (Art. 3 Abs. 3 VRV), kann gestrichen werden, weil sie unnötig ist.
  • Die Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 41 SSV) sind kaum in Gebrauch und werden aufgehoben.

Unter anderem werden folgende Bestimmungen modernisiert:

  • Bisher waren auf Radwegen gemäss Verordnung nur einspurige Fahrräder zugelassen. Neu wird festgehalten, dass auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-)Anhängern auf dem Radweg verkehren dürfen (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV).
  • Weil gemessen an der zurückgelegten Distanz überdurchschnittlich viele tödliche Verkehrsunfälle durch Rückwärtsfahren verursacht werden, soll dieses auf das Notwendigste beschränkt werden. Es soll nur noch dann rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV).
  • Auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung soll die Spur ganz links künftig nur noch von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen; dies im Interesse des Verkehrsflusses. Bisher galt dafür Mindesttempo über 80km/h. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, als auf den Autobahnen ein Mindesttempo von 60 km/h galt.

Die neuen Regeln, bzw. die Streichung der veralteten Artikel, gelten ab 1. Januar 2016.


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