Der Bundesrat hat das System der Invaliditätsbemessung in der IV überprüft

Bern, 01.07.2015 - Der Bundesrat hält grundsätzlich am geltenden System der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung fest. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Teilerwerbstätigkeit schlägt er aber vor, die Anwendung der Bemessungsmethode zu optimieren.

Im Auftrag des Parlaments (Postulat Jans Beat, 12.3960: „Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der Invalidenversicherung“) hat der Bundesrat in einem ausführlichen Bericht die Methoden der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Personen, die Gründe für die Differenzierung nach Erwerbsstatus und verschiedene Alternativen analysiert.

Die Methoden der Invaliditätsbemessung

Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt bei vollzeitlich Erwerbstätigen und nicht Erwerbstätigen durch verschiedene Methoden. Die gleiche gesundheitliche Einschränkung führt nicht automatisch zum gleichen Invaliditätsgrad, da dieser auch von den Anforderungen und Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit abhängt.

Bei Personen, die gleichzeitig teilerwerbstätig sind und Aufgaben in Familie und Haushalt (sog. Aufgabenbereich) wahrnehmen, kommt eine gemischte Methode zur Anwendung. In diesen Fällen wird der Invaliditätsgrad aus den separat ermittelten und gewichteten Einschränkungen im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich ermittelt. Bei den vollzeitlich Erwerbstätigen resultiert oft ein höherer IV-Grad als bei Teilerwerbstätigen. Im erwähnten Vorstoss aus dem Parlament wird dieser Umstand kritisiert.

Der Bericht zeigt gewisse Schwachstellen bei der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Personen auf. Er legt dar, weshalb die Anwendung der gemischten Methode zu tieferen Invaliditätsgraden führen kann und setzt sich mit verschiedenen Alternativen auseinander, welche das Ziel verfolgen, die Mängel auf dem Wege der Gesetzgebung zu beheben.

Einige Alternativen würden unter dem Strich keine Verbesserung des Systems bewirken. Andere würden die Stellung der teilerwerbstätigen Personen zwar verbessern, wären aber mit zum Teil beträchtlichen Mehrkosten verbunden, die mit den Aufträgen des Parlaments zur Sanierung der IV nicht vereinbar wären.

Optimierungsmöglichkeit

Es ist ein Anliegen des Bundesrates, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Dazu gehört auch, dass die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit keine negativen Auswirkungen auf die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen haben soll. Angesichts der wachsenden Bedeutung der Teilzeitarbeit in der Schweiz schlägt er deshalb eine bessere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Erwerbsarbeit und Aufgabenbereich (Familien- und Haushaltsaufgaben) vor: Es soll stärker in Betracht gezogen werden, dass sich die Belastungen des Erwerbslebens negativ auf den Aufgabenbereich auswirken können und umgekehrt. Die beiden Aufgabenbereiche werden künftig nicht mehr als völlig unabhängig voneinander betrachtet. Die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit soll sich auf das effektive Erwerbspensum abstützen (und nicht auf eine theoretische Vollzeitbeschäftigung) und soll die Beanspruchung im Aufgabenbereich berücksichtigen. Diese Verbesserung wird mit der nächsten Verordnungsänderung umgesetzt.


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