WEKO büsst Musik Olar AG wegen Preisbindung zweiter Hand

Bern, 13.08.2015 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst die Musik Olar AG mit CHF 65‘000 wegen Preisabsprachen beim Vertrieb von Saiteninstrumenten. Die Generalimporteurin und Grosshändlerin hat ihren Wiederverkäufern maximale Rabatte beim Weiterverkauf von Saiteninstrumenten vorgegeben. In einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet sich die Musik Olar AG nun, künftig keinen Einfluss auf die Verkaufspreise ihrer Händler zu nehmen.

Die Musik Olar AG und ihre Wiederverkäufer waren übereingekommen, dass die von der Generalimporteurin veröffentlichte Preisliste für Saiteninstrumente und Zubehör verschiedener Marken unter Beachtung der kommunizierten Rabattpolitik bindenden Charakter hat. Gemäss Art. 5 Abs. 4 Kartellgesetz (KG) wurden damit Abreden über Mindestpreise getroffen (sog. Preisbindungen zweiter Hand). Diese Abreden verhinderten, dass die Wiederverkäufer in der Schweiz echten Preiswettbewerb betreiben konnten. Damit wurde der Wettbewerb in dieser Branche in der Schweiz von Anfang 2010 bis Mitte 2013 erheblich beeinträchtigt. Die Untersuchung wurde mit einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen, mit welcher sich die Musik Olar AG verpflichtet, künftig weder direkt noch indirekt Einfluss auf die Verkaufspreise ihrer Händler zu nehmen.

Der Entscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.


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