Empfangsgebühr: Keine Rückzahlung der Mehrwertsteuer

Biel/Bienne, 20.08.2015 - Die Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr wird nicht rückwirkend zurückbezahlt. Zu diesem Schluss kommt das BAKOM, das gemeinsam mit der ESTV die Konsequenzen des Bundesgerichtsurteils analysiert hat, wonach die Gebührenzahlenden keine Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr bezahlen müssen.

Das Bundesgericht stellte in einem Urteil vom 13. April 2015 fest, dass die Gebührenzahlenden keine Mehrwertsteuer auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühr bezahlen müssen. Seither werden die Gebührenrechnungen ohne Mehrwertsteuer verschickt. Die Frage der Rückzahlung liess das Bundesgericht hingegen offen.

Einerseits wirkt grundsätzlich ein Urteil nur auf die am Verfahren beteiligten Personen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wirkt sich andererseits eine Praxisänderung nur für die Zukunft aus. Deshalb wird die Mehrwertsteuer für den Empfang für Radio und Fernsehen vor April 2015 nicht zurückbezahlt. Bis zur Praxisänderung des Bundesgerichts hatte der Bund keinen Anlass, auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren zu verzichten. Dementsprechend hat der Bundesrat am 19. August 2015 zwei Vorstösse von Nationalrätin Sylvia Flückiger beantwortet (Motion 15.3416, Interpellation 15.3418).

Die Mehrwertsteuer wird seit deren Einführung im Jahr 1995 auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr erhoben und wurde bislang nie bestritten. Diese Frage wurde erstmals im Verfahren aufgeworfen, das nun in den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 2015 mündete. Das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts hatte die Mehrwertsteuerpflicht zunächst bestätigt.


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