Bundesrat revidiert Seilbahnverordnung

Bern, 02.09.2015 - Für das Seilbahnpersonal gelten künftig klare Alkohol-Vorschriften: Mitarbeitende, die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut sind, dürfen ab 0,5 Promille solche Dienste nicht mehr ausführen. Das hat der Bundesrat heute mit der Revision der Seilbahnverordnung beschlossen. Zudem wird die Aufgabenteilung zwischen Unternehmensleitung und technischer Leitung besser geregelt. Die revidierte Seilbahnverordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Mit der Revision der Seilbahnverordnung werden verschiedene Bereiche neu geregelt. Dazu gehören die Bestimmungen zur Dienstfähigkeit des Personals, das für sicherheitsrelevante Aufgaben verantwortlich ist. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille gelten Mitarbeitende in diesem Bereich künftig generell als dienstunfähig. Der Bundesrat hat gestützt auf die Rückmeldungen aus der Anhörung darauf verzichtet, den Alkoholgrenzwert auf 0,1 Promille zu senken. Die heute beschlossene Regelung entspricht den Vorgaben für die Autofahrerinnen und Autofahrer im Strassenverkehr. Die Seilbahnunternehmen dürfen den Alkoholkonsum selber strenger regeln.

Mit der Revision der Verordnung wird ausserdem für die sogenannten Seilrechnungen das Vier-Augen-Prinzip eingeführt. Bei den Seilrechnungen geht es um die Berechnung der Kräfte, die auf die Seile einwirken. Beim Bau von Seilbahnen müssen die Seilrechnungen künftig durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. Weiter werden die Kompetenzen der technischen Leiter von Seilbahnen und der Unternehmensleitung klarer voneinander abgegrenzt.

Die neue Verordnung bringt ausserdem technische und aministrative Vereinfachungen für die Branche. Zum Beispiel müssen die Seilbahnunternehmen dem Bundesamt für Verkehr künftig für die Erneuerung der Konzession weniger Unterlagen vorlegen als bisher. Die revidierten Bestimmungen treten am 1. Oktober 2015 in Kraft.


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